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Nachrichten
Aktuelle Sportgerichtsurteile im Überblick (01-03/2016)
Der KFA informiert über die aktuellen Sportgerichtsverfahren aus dem November.
Der Widerspruch des SV Empor Erfurt vom 07. Januar 2016 gegen den Verwaltungsentscheid 00143-15/16-SpA EF-SÖM des Staffelleiters Grinda
Der Verwaltungsentscheid 00143-15/16-SpA wird für ungültig erklärt. Der Spieler vom Verein SV Empor Erfurt wird gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer 4, Buchstabe b), unter Beachtung des § 41 Ziffer 6 der RuVO (vor seinem Vergehen selbst Opfer einer sportwidrigen Handlung) wegen grob unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von 2 (zwei) Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 40,00 EUR belegt.
Gründe: Im Schiedsrichter-Bericht ging deutlich hervor, dass es eine Spielfortsetzung für SV Empor gab. Demzufolge hat der SR das 1. Foul des Spielers (An der Lache) gesehen und bewertet. Die grobe Unsportlichkeit durch den Spieler vom Verein SV Empor Erfurt war dann die Folge der vorangegangenen sportwidrigen Handlung des Gegners. Trotzdem liegt hier ein Verstoß gegen § 42 Ziffer 4b vor, welcher zu bestrafen ist. Bei Urteilsfindung wurde die Stellungnahme einbezogen. Das bisherige faire sportliche Verhalten des Spieler vom Verein SV Empor Erfurt in der letzten Spielserie wurde in der Urteilsfindung beachtet.
FC Erfurt-Nord - VfB GW 1990 Erfurt (Ü35 Kreisoberliga, Spiel-Nr: 650417049 vom 13.03.2016)
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) und Buchstabe d) wird der Spieler vom Verein FC Erfurt-Nord wegen Schiedsrichterbeleidigung und nachfolgenden unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt.
Gründe: In der 53. Spielminute wurde der Spieler vom Verein FC Erfurt-Nord nach erneutem Reklamieren durch Zeigen der Gelb-Roten Karte des Feldes verwiesen. Danach machte er noch zwei Schiedsrichterbeleidigungen und weigerte sich den Innenraum zu verlassen. Später betrat er wieder unerlaubt den Innenraum. Damit liegen hier Verstöße analog § 42 Ziffer 4a und 4d vor, welche zu bestrafen sind. Eine schriftliche Stellungsnahme, lt. § 16 und § 16a Ziffer 2 der RuVO, vom Verein FC Erfurt Nord erfolgte nicht innerhalb von drei Tagen an den Staffelleiter und auch nicht nach Aufforderung des Sportgerichtes. Bis zum heutigen Tag liegt keine Stellungnahme vom Verein vor.
Vorkommnis beim Punktspiel der 1.Kreisklasse Nr. 650349092 SV Erfurter Kickers II gegen SV Blau-Weiß 52 Erfurt II vom 12.03.2016
Das Sportgericht hat nach eingehender Prüfung der vorliegenden Schriftstücke, wie dem Schiedsrichter-Bericht, des e-Bericht, der Stellungnahmen der Vereine und der mündlichen Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 22.03.2016 im Beschlusswege nachfolgende Entscheidung getroffen. Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) wird der Spieler vom Verein SV Erfurter Kickers wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 1 Pflichtspiel und einer Geldstrafe in Höhe von 20,00 Euro belegt. Gemäß § 33, Ziffer (1) und (3) der RuVO trägt der Verein SV Erfurter Kickers e.V. die Verfahrenskosten in Höhe von 49,00 Euro.
Gründe: Auf Grund der mündlichen Aussagen hat das Sportgericht ein entsprechendes Urteil erlassen. Angesprochen wurde das Kennzeichnen eines besonderen Vorkommnisses im E-Bericht. Nach Ansicht des Schiedsrichters lag sofort nach dem Spiel eine Tätlichkeit vor. Diese Szene wurde nochmals nachgespielt, wobei der Spieler und Schiedsrichter die Akteure waren. Dabei wurden sie vom Beisitzer U. C. befragt, ob die Szene jetzt identisch war. Beide Akteure bestätigten das, wobei jetzt der Schiedsrichter befragt wurde, ob dies eine Tätlichkeit war. Er gab zu verstehen, dass die schnelle Handbewegung des Spielers eigentlich nur eine Unsportlichkeit ist. Das Sportgericht kam jetzt zu der Erkenntnis, dass das Abschlagen des Shake Hands vom Spieler ein unsportliches Betragen war. Das Setzen des Häkchens durch den jungen Schiedsrichter wurde in der Aufregung, aus Unwissendheit, nach dem Spielende überschnell und unüberlegt gesetzt. Letztendlich bestätigte der Schiedsrichter, dass es nur eine Unsportlichkeit war und keine Tätlichkeit vorlag.
Vorkommnis beim Punktspiele der 2. Kreisklasse Erfurt-Sömmerda Nr. 650414054 (SG SV Fortuna Ballhausen II gegen SV Ollendorf II ) vom 19.03.2016
Wegen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 (Spielereinsatz unter falschen Namen) der RuVO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie Verstoß gegen die Satzung des TFV, wird gegen den Verein SV Ollendorf gemäß § 40 eine Sperre, eine Geldstrafe und ein Punktabspruch festgelegt. Das Spiel 650 414 054 vom 19.03.2016 wird, wie gespielt, gewertet. In Anlehnung an die RuVO § 42 (6) (wissentlicher Einsatz unter falschen Namen) wird gegenüber dem Spieler vom Verein SV Ollendorf/TSV Großrudestedt eine Spielsperre bis zum 30.06.2016 für alle Spiele lt. SpO § 7 Ziffer 1 festgelegt. In Anlehnung an die Strafordnung der RuVO § 43 (3) wird gegenüber dem Verein SV Ollendorf ein Punktabspruch von zusätzlich 3 Punkten und ein Strafgeld von 75,00 Euro festgelegt. Wegen Verstoß gegen § 16 (2) der Satzung des TFV, in Anlehnung an die Strafordnung § 43 (12) wird gegenüber dem Trainer vom Verein SV Ollendorf ein Verbot zur Ausübung eines ÜL bzw. Sperre bis zum 30.06.2016 für alle Spiele lt. SpO § 7 Ziffer 1 und ein Strafgeld von 120,00 Euro festgelegt. Wegen Verstoß gegen § 16 (2) der Satzung des TFV, in Anlehnung an die Strafordnung § 43 (12) wird gegenüber dem Trainer-Assistent vom Verein SV Ollendorf ein Verbot zur Ausübung eines ÜL bzw. Sperre bis zum 30.06.2016 für alle Spiele lt. SpO § 7 Ziffer 1 und ein Strafgeld von 120,00 Euro festgelegt.
Gründe: Der Spieler (geb. 09.05.1999), also noch U17-Spieler, spielte am 19.03.2016 im o. g. Punktspiel auf eigenen Wunsch unter falschen Namen und durch beide Trainer geplant, obwohl er nicht auf dem Spielbericht stand. Festgestellt wurde, dass der Spieler, lt. TFV-Spielerportrait kein Mitglied vom Verein SV Ollendorf ist. Er ist seit 21.07.2015 ein Mitglied des Vereines SV Großrudestedt. In der Stellungnahme von SV Ollendorf wurden die vielen Verstöße gegen die Satzung und Rechts- und Verfahrensordnung des TFV von beiden Trainern und Spieler bestätigt. Die RuVO verlangt das Strafmaß von einem zusätzlichen Abzug von Punkten, sowie Strafgelder gegen die Personen und des Vereins.
TSG Stotternheim gegen TSV Kerspleben (Kreisoberliga, Spiel-Nr: 650382143) vom 13.03.2016
Der Widerspruch vom 23.03.2016 des Verein TSV Kerspleben, lt. § 17 (3) der RuVO, wird hiermit zurück gewiesen. Der Verwaltungsentscheid vom Staffelleiter Aktenzeichen: 00170-15/16-SpA EF-SÖM wird hiermit aufgehoben und durch das Sportgerichts-Urteil 00038-15/16-SpG EF-SÖM ersetzt. Der Spieler vom Verein TSV Kerspleben wird gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer 4, Buchstabe b) wegen grob unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von 4 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 40,00 EUR belegt.
Gründe: Jeder Betroffene kann innerhalb von drei Tagen nach einem Ereignis gemäß § 16a Absatz 1 a), b) und d) eine schriftliche Stellungnahme an den Staffelleiter abgeben. Es ist zu beachten, dass diese im Rahmen des Strafanordnungsverfahrens des Staffelleiters nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn diese rechtzeitig vor Ausfertigung der Strafanordnung beim Staffelleiter vorliegt. Der Staffelleiter hat, da keinerlei Einwände von Seitens dem Verein TSV Kerspleben bis zum 18.3.2016 vorlagen, an Hand des Schiedsrichter-Berichtes und der Notierung im E-Bericht eine Strafanordnung zu Recht erlassen.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer