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Nachrichten
Aktuelle Sportgerichtsurteile im Überblick (05/2016)
Der KFA informiert über die aktuellen Sportgerichtsverfahren.
Vorkommnis beim Punktspiel der E-Junioren- Kreisliga Erfurt-Sömmerda Nr. 650127106 (TSG Stotternheim gegen TSV Motor Gispersleben) vom 30.04.2016
Wegen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 (für den Einsatz von Spielern ohne Spielerlaubnis, Spielen ohne Spielberechtigung bzw. Spielen ohne Vorlage eines Spielerpasses und Spielen ohne Eintragung im Spielbericht) der RuVO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie Verstoß gegen die Satzung des TFV, wird gegen den Verein TSV Motor Gispersleben gemäß § 40 der RuVO des TFV mit einen Punktabspruch, neue Spielwertung und eine Geldstrafe festgelegt. Die TSV Motor Gispersleben wird wegen Verstoß § 43 Ziffer (3) der Strafenordnung der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV, in Verbindung mit § 7 Ziffer 5 der Spielordnung (SPO), zu einer Geldstrafe i.H.v. 10,00 Euro verurteilt. Dem Trainer vom Verein TSV Motor Gispersleben wird eine Verwarnung ausgesprochen. In Anlehnung an die Strafenordnung der RuVO im § 40 (1) b und § 43 (3) wird das Spiel für die TSV Motor Gispersleben mit 0:2 Toren und Null Punkten als verloren gewertet. In Anlehnung an die Strafenordnung der RuVO im § 40 (1) b und § 43 (3) wird das Spiel für die TSG Stotternheim mit 2:0 Toren und 3 (drei) Punkten als gewonnen gewertet. Im oben genannten Spiel konnte der Gast aus Gispersleben keine Spielgenehmigungen seiner Spielerinnen und Spieler nachweisen. Die Spielerpässe fehlten und wurden auch in der vorgegebenen Frist nicht nachgereicht. Somit war eine Prüfung der Identität der teilnehmenden Spieler nicht möglich.
FC Union Erfurt gegen SpG Sport-Freunde Marbach (Ü35 KOL Spiel-Nr: 650160072) am 30.04.2016
Gemäß § 43, Ziffer (7), in Verbindung mit § 43 Ziffer 12 der RuVO des TFV, wird der Verein Sport-Freunde Marbach mit einer Geldstrafe in Höhe von 120,00 Euro belegt. Gemäß § 33, Ziffer (1) und (3) der RuVO trägt der Verein Sport-Freunde Marbach die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 € (pauschale Gebühr gemäß RuVO des TFV, § 35, Ziffer (5)). Das Punktspiel FC Union Erfurt - Sport-Freunde Marbach (650160072) wird für den Verein FC Union Erfurt als gewonnen gewertet. Das Punktspiel FC Union Erfurt - Sport-Freunde Marbach (650160072) wird für den Verein SF Marbach als verloren gewertet. Der 2. Nichtantritt vom Verein SF Marbach nach 1. NA im Spiel 650160052 (19.03.2016) ist ein wiederholter Verstoß.
Widerspruch zu Verwaltungsentscheid des Staffelleiters der KOL Vorkommnis TSV Motor Gispersleben gegen SV Olympia Haßleben (KOL, Spiel-Nr: 650382187)
Der Widerspruch vom 12.05.2016 des Verein TSV Motor Gispersleben, lt. § 17 (3) der RuVO, wird hiermit zurück gewiesen. Der Verwaltungsentscheid (Staffelleiter Wedemann), betreffender Spieler vom Verein TSV Motor Gispersleben, wird hiermit aufgehoben und durch das Sportgerichts-Urteil ersetzt. Der Spieler wird, gemäß § 42, (4) h) RuVO des TFV für die nächsten 3 (drei) zur Austragung kommenden Pflichtspiele seiner Mannschaft gesperrt und unter Mithaftung seines Vereins TSV Motor Gispersleben zu einer Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro verurteilt. Er ist während dieser Zeit auch für alle anderen Mannschaften seines Vereines nicht spielberechtigt (analog Spielordnung des TFV § 22 (3)). Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 30,00 Euro trägt der TSV Motor Gispersleben gemäß § 33 Absatz 3 der RuVO des TFV. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme an den Staffelleiter, innerhalb von drei Tagen nach dem Ereignis (bis 04.05.2016), lt. § 16a (2) der RuVO, wurde vom Verein TSV Motor Gispersleben nicht getätigt, sondern erst am 12.05.2016 geschrieben und nach Erhalt des Verwaltungsentscheid vom 06.05.2016 im Widerspruch (12.05.2016) als Anhang mit gesendet. Das Sportgericht stellt fest, dass dies eine Tatsachenentscheidung des Schiedsrichters ist. Damit war die Entscheidung des Feldverweises folglich richtig. Bei Urteilsfindung durch das Sportgericht wurde berücksichtigt, das keine sofortige Stellungnahme geschrieben wurde, sowie die Beachtung des Ersttäters.
TSG Stotternheim I gegen SV Empor Erfurt I (Kreisoberliga, Spiel-Nr: 650382200) vom 08.05.2016
Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer (12) und Ziffer (16), wird der Verein TSG Stotternheim wegen Verstoß gegen § 9 Ziffer (1) und (2) und (4) der Spielordnung (SPO) mit einer Geldstrafe belegt. Im Wiederholungsfall muss der Verein mit einer weiteren sportrechtlichen Strafe, wie kostenpflichtige Spielbeobachtung bzw. einer Platzsperre, rechnen. In einer Spielunterbrechung, bei 2 Feldverweisen gegen die Heimmannschaft, liefen 3 Zuschauer auf das Spielfeld in Richtung des Schiedsrichters und bedrohten den Schiedsrichter. Erst danach wurden 2 Ordner, mit Armbinde sichtbar, aktiv. Das Betreten des Innenraumes durch die Zuschauer ist ein Verstoß gegen den § 9 der SPO. Der Schiedsrichter war dadurch einer Gefahr ausgesetzt, die glücklicherweise zu keinem weiterten Vergehen führte. Nicht einverstanden ist das Sportgericht mit der Begründung vom Verein TSG Stotternheim, dass der Schiedsrichter (SR) vor dem Spiel keine Forderung gestellt hat; in Bezug der offenen Seite ohne Absperrung. Der SR hat nur die Aufgabe das Platzordnerbuch zu prüfen und festzustellen, ob diese sichtbar in Erscheinung treten. Der Platzverein TSG Stotternheim ist für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Austragung von Fußballspielen auf ihren Plätzen verantwortlich. Der Verein TSG Stotternheim hat für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Zuschauer vor, während und nach dem Spiel auf dem Sportgelände zu sorgen. Besonderen Schutz haben die am Spiel beteiligten Vereine dem SR-Team zu gewährleisten. Sie und alle Spieler/Spielerinnen sind verpflichtet, für ausreichenden Schutz des Schiedsrichters und seiner Assistenten vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. Der Platzverein TSG Stotternheim ist verpflichtet, deutlich kenntlich gemachte Ordner in einer Zahl zu stellen, die die Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Spiel gewährleistet. Der Verein TSG Stotternheim hat die Sicherheit und Ordnung nicht im vollen Umfang gewährleistet und ist deshalb nach der RuVO des TFV zu bestrafen.
Zahlungsverzug durch SV BW Günstedt
Der Verein SV Günstedt missachtete mehrmalig fristgerechte Zahlungen von Gebühren seit dem 01.09.2015, des Finanzer des KFA. Bei den ersten Mahnungen erfolgte die Zahlung erst nach Aufforderung durch das Sportgericht, wobei ein Verfahren wegen Verstoß § 39 und § 43 Ziffer 12 der RuVO des TFV angedroht wurde. Nun wiederholt sich die Nichtbeachtung einer Mahnung, sowie der Aufforderung durch das Sportgericht zur Zahlung und Ignorierung des Urteil (AZ vom 14.05.2016), wo Rückstand, Strafgeld und Verfahrenskosten (140,00 Euro) sofort auf das Konto des KFA Erfurt-Sömmerda einzuzahlen sind. Das Sportgericht legte für die 1. Männermannschaft für den gesamten Spielverkehr bis zur vollständigen Erfüllung der genannten Forderungen eine Spielsperre fest. Das nächste Spiel 650412148 am 22.05.2016 findet, wegen der Spielsperre des Verein SV BW Günstedt, nicht statt und wird entsprechend gewertet.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer