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Nachrichten
Aktuelle Sportgerichtsurteile im Überblick (11/2016)
Der KFA informiert über die aktuellen Sportgerichtsverfahren.
SpG Kindelbrücker SV I - SV BW 90 Hochstedt I (KL, Spiel-Nr: 650388060 vom 15.10.2016)
Wegen Verursachung eines Spielabbruches, somit Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 und § 2 der RuVO des TFV, wird gegen den Verein SV Blau Weiß 90 Hochstedt gemäß § 40 Ziffer 1 Buchstabe b) eine Strafgeld festgelegt. In Verbindung der Strafenordnung der RuVO § 43 Abs. 7 (für schuldhaften Spielabbruch) wird gegen den Verein SV Blau Weiß 90 Hochstedt ein Strafgeld von 30,- Euro festgelegt. Das Spiel wird, wie gespielt, gewertet. Auf Grund der Änderung §8 Spieldurchführung Ziffer 13 der Spielordnung (SPO) des TFV
(1) Eine Mannschaft ist nicht zum Spielabbruch berechtigt.
(2) Der Schiedsrichter hat ein Spiel abzubrechen, wenn eine Mannschaft im Laufe des Spiels auf weniger als sieben Spieler dezimiert wurde. Dieser Spielabbruch ist durch das Sportgericht zu behandeln.
- ist der Staffelleiter verpflichtet, einen Strafantrag an das Sportgericht zu stellen.
Das Sportgericht entscheidet dann über die Wertung des Spieles.
Bei diesem Spiel stellt das Sportgericht fest, dass sich der Verein SV Blau Weiß 90 Hochstedt schuldhaft in der 53. Spielminute gemacht hat.
FC Union Erfurt II - SG An der Lache Erfurt (D-Jun.-Kreisliga, Spiel-Nr: 650121050 vom 12.11.2016)
Wegen 3-fachen Verstoßes gegen § 19 Ziffer 8 Spielordnung des TFV, unberechtigter Spieler-Einsatz (SPO § 19 Ziffer 8) von 3 Spielern im 2. Spiel am gleichen Tag in einer Nachwuchsmannschaft wird gegen den Verein FC Union Erfurt, gemäß § 40 der RuVO des TFV, eine neue Spielwertung und Geldstrafe festgelegt. Das Punktspiel Nr. 650121050 FC Union Erfurt II gegen SG An der Lache Erfurt 8:1, am 12.11.2016 gespielt, wird mit 2:0 Tore und 3 Punkte für SG An der Lache Erfurt als gewonnen, sowie für FC Union Erfurt als verloren, gewertet. Zusätzlich zur neuen Spielwertung werden die erzielten Tore von den 3 Spielern annulliert. Sie gehen nicht in die Torschützen-Statistik ein. In Anlehnung an die RuVO § 43 (2) (3-facher unberechtigter Einsatz) wird gegenüber dem Verein FC Union Erfurt ein Strafgeld von 50,00 Euro festgelegt.
SpG An der Lache Erfurt I - SpG SV Olympia Haßleben I (KOL, Spiel-Nr: 650382041 vom 17.09.2016)
Wegen einer Tätlichkeit gegenüber dem Schiedsrichterassistenten wird der Spieler vom Verein SV Olympia Haßleben in Anwendung des § 42 Abs 4 f) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) für 11 Pflichtspiele seines jeweiligen Vereins gesperrt. Während der Zeit der Sperre ist er auch für alle anderen Mannschaften seines Vereins nicht spielberechtigt. Gemäß § 42 Abs. 4 f) der RuVO wird dem Spieler ein Strafgeld in Höhe von 150,00 Euro auferlegt.
Wegen grob unsportlichen Verhaltens gegenüber dem Schiedsrichter wird der Spieler vom Verein SV Olympia Haßleben in Anwendung des § 42 Abs. 4 b) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) für 5 Pflichtspiele seines jeweiligen Vereins gesperrt. Während der Zeit der Sperre ist er auch für alle anderen Mannschaften seines Vereins nicht spielberechtigt. Gemäß § 42 Abs. 4 b) der RuVO wird dem Spieler ein Strafgeld in Höhe von 70,00 Euro auferlegt.
Wegen Verschulden eines Spielabbruchs wird das o. g. Punktspiel gemäß § 43 Abs. 7 RuVO mit null Punkten und null Toren für die erste Mannschaft der SG SV Olympia Haßleben als verloren und für die erste Mannschaft der SG SV An der Lache Erfurt mit drei Punkte und 2:0 Toren als gewonnen gewertet. Gemäß § 43 Abs. 7 der RuVO wird dem Verein SV Olympia Haßleben e. V., als sportrechtlich haftendem Verein der Spielgemeinschaft, ein Strafgeld in Höhe von 300,00 Euro auferlegt.
Der SV Olympia Haßleben e.V. hat die Kosten aller drei Verfahren i. H. v. 240,00 Euro zu tragen.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer