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Nachrichten
Sportgericht aktuell: Sperre nach Tätlichkeit und Schiedsrichter-Beleidigung
Tätlichkeit gegen Spieler 83. Spielminute und nach Erhalt der RK folgte Beleidigung des SR im Spiel Nr. 650388066 der Kreisliga St. II am 12.11.2023, Kindelbrücker SV 91 gegen SG FSV 06 Kölleda II
Das Mitglied des Sportgerichtes Bernd Ortlepp als Einzelrichter am 24.11.2023 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
Der Spieler vom FSV 06 Kölleda e. V. wird wegen einer Tätlichkeit gegen Spieler entsprechend § 42, (4), f) und einer SR-Beleidigung entsprechend § 42, (4), e) Rechts – und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) für 10 (zehn) Pflichtspiele gesperrt und zu einer Geldstrafe von 120,00 € verurteilt.
Bis zum Ablauf der festgelegten Sperre ist der Spieler auch für alle anderen Spiele einer anderen Mannschaft seines Vereins gesperrt.
Entscheidungsgründe:
Es lag keine Stellungnahme nach § 16a Punkt 2 der RuVO vor. Eine schriftliche Stellungnahme, welche vom Sportgericht bis zum 23.11.2023 gefordert, wurde vom Verein FSV 06 Kölleda e. V. , getätigt. Der o.g. Spieler möchte sich hiermit bei dem Schiedsrichter entschuldigen. Seine unsportliche und vulgäre Ausdrucksweise gegenüber dem Schiedsrichter war unsachlich und nicht angebracht.
Eine Tätlichkeit ist gegeben, wenn der Spieler gewollt mit körperlicher Gewalt gegen einen Gegner vorgeht. Laut SR-Zusatz-Bericht lag die Intensität des Schlages vor, da der Gegenspieler zu Boden ging. Das Vergehen gegen den Gegenspieler ist eindeutig dem § 42 Ziffer 4 (f) (für Tätlichkeiten gegen Spieler, Zuschauer und/oder andere Personen mindestens sechs Spiele Sperre und/oder Geldstrafe bis zu 400,00 €) der RuVO zu zuordnen.
Die Schiedsrichter-Beleidigung wird dem § 42 Ziffer 4 (e) (für Beleidigung gegenüber dem Schiedsrichter vier bis sechs Spiele und/oder Geldstrafe bis zu 200,00 €) der RuVO zugeordnet.
Bernd Ortlepp