Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) hat in einem schriftliche Einzelrichterverfahren nach § 21 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) fü Recht erkannt:
- Der Betroffene, der SV Töttelstädt 1990, wird zu einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 € verurteilt.
- Dem Betroffenen werden für das Spieljahr 2023/2024 vier Punkte abgesprochen. Der Punktabspruch ist nach Eintritt der Rechtskraft durch den zuständigen Staffelleiter zu vollziehen.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene.
In der Urteilsbegründung wird unter anderem ausgeführt:
"Bei fünf Spielen wirkte der Spieler mit. Dies wird vom Betroffenen vollumfänglich eingeräumt. Insofern ist der Einsatz in den benannten Spielen unstrittig.
Der Betroffene wirkte aufgrund einer durch die Passstelle des Thüringer-Fußball-Verbandes erteilten Spielberechtigung in Erstausstellung in den benannten Spielen mit. Bei der Beantragung wurde durch den Verein statt eines Vereinswechsels die Erstausstellung der Spielberechtigung beantragt und der Nachname falsch angegeben.
Nach Auffassung des Sportgerichts hat der Betroffene das Spielrecht somit unter falschen Voraussetzungen beantragt. Der Betroffene hätte vorliegend prüfen müssen, ob eine solche Beantragung nach Befragung des Spielers sowie Einsicht der notwendigen Dokumente (z. B Ausweis, Abmeldung usw.) zulässig ist. Dies ist vorliegend nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgt. Der Betroffene hatte die Möglichkeit zu erkennen, dass eine Beantragung als Erstausstellung sowie unter Benennung eines falschen Namens nicht zulässig war.
Das erteilte Spielrecht war somit ungültig, unabhängig davon, ob es von der Passstelle erteilt wurde. Der Spieler wirkte daher in den gegenständlichen Spielen unberechtigt mit.
Der Betroffene hat dieses unberechtigte Mitwirken selbst zu verantworten – die hierfür Verantwortlichen des Vereins stehen in der Pflicht, die Spielberechtigungen der Spieler ihrer Mannschaften zu überprüfen, bevor diese in Spielen zum Einsatz kommen.
Auch das vom Betroffenen in seiner Stellungnahme vom 08.12.2023 Dargelegte kann nicht zu einer anderen Bewertung führen. Auch wenn das Sportgericht vorliegend nicht von einer bewussten Täuschungsabsicht des Betroffenen ausgeht (die Kontaktaufnahme zum TFV aufgrund des „falschen“ Namens erfolgte durch den Betroffenen), ist dieser zumindest fahrlässig seinen Verpflichtungen der ordnungsgemäßen und sorgfältigen Beantragung der Spielerlaubnis nicht nachgekommen. Nur so konnte der Spieler seine Spielberechtigung für den Betroffenen ohne tatsächlich vorliegende Abmeldung beim Verein SV Westring Gotha e.V. und noch aktiver Spielberechtigung für diesen Verein erhalten.
Damit muss sich der Betroffene vorhalten lassen, einen Spieler ohne gültige Spielberechtigung in fünf Spielen eingesetzt zu haben. Daran ändert auch die Tatsache der durch die Passstelle "falsch" erteilten Spielberechtigung nichts.
Nach § 43 Abs. 3 der RuVO des TFV sind für das Spielen ohne Spielberechtigung neben einer Spielwertung, Abzug von drei bis sechs Punkten und bis zu 500,00 € Geldstrafe möglich.
Hier liegt nach Ansicht des Sportgerichts fahrlässiges Verhalten vor, welches auch zu ahnden ist. Zugunsten des Vereins wertet das Sportgericht die Einräumung des Sachverhalts und dass der Verein binnen Jahresfrist nicht derart sportrechtlich in Erscheinung getreten ist.
Zulasten des Vereins muss jedoch der erhebliche Eingriff der Handlung des Betroffenen in den Spielbetrieb, vorliegend in fünf Pflichtspiele, gewertet werden. Da in den hier gegenständlichen Spielen, in denen der Spieler ohne ordnungsgemäß beantragte Spielberechtigung mitwirkte, auch Punktgewinne erfolgten, kann von einem zusätzlichen Punktabspruch neben einer Geldstrafe nicht abgesehen werden, so dass das Sportgericht die obig verhängte Strafe als tat- und unrechtsangemessen erachtet."
Quelle: tfv-erfurt.de