Das Sportgericht hatte über zwei Fälle zu entscheiden, in denen der Schiedsrichter lediglich in einem Spiel den jeweiligen Mannschaftskapitänen mündlich den Feldverweis bezüglich der jeweils betroffenen Spieler mitteilte, weil die beiden Spieler zu diesem Zeitpunkt das Spielfeld bereits verlassen hatten.
Die mündliche Mitteilung eines Feldverweises (Rote Karte) an den jeweiligen Mannschaftskapitän stellt indes keinen wirksamen Feldverweis dar.
Bei einer Roten Karte handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Empfangsbedürftigkeit ist bei Willenserklärungen der Regelfall, da die Willenserklärung auf den Eintritt von Rechtsfolgen gerichtet ist, die meist eine (oder mehrere) bestimmte andere Person(en) betreffen, so dass der Empfang der Willenserklärung durch diese Person(en) erforderlich ist. empfangsbedürftige Willenserklärung unter Anwesenden wird danach wirksam, wenn der Empfänger sie wahrnimmt bzw. er von der Willenserklärung in Kenntnis gesetzt wird, sie ihm also zugeht. "Zugang" setzt auf jeden Fall voraus, dass dem Empfänger die Erklärung so nahegebracht wird, dass es nur noch am Empfänger liegt, von der Erklärung Kenntnis zu nehmen.
Voraussetzung für die wirksame Erteilung eines Feldverweises als solchen ist, dass der betroffene Spieler den Feldverweis daher unzweifelhaft wahrnimmt. Der Schiedsrichter hat durch seine Art der Bekanntgabe sicherzustellen, dass seine Erklärung den Spieler erreicht. Die Tatsache, dass ein Spieler einen Feldverweis wahrnehmen könnte, genügt nicht. Die Wahrnehmung muss vielmehr tatsächlich erfolgen, um den Feldverweis wirksam werden zu lassen. Das Risiko des Nicht-Wahrnehmens geht dabei zu Lasten des Erklärenden, hier des Schiedsrichters, und nicht zu Lasten des Spielers.
Eine Ausnahme kann unter Umständen nur dann gelten, wenn sich der betroffene Spieler dem Geschehen und somit der Wahrnehmung wissentlich und willentlich entzieht. Anhaltspunkte für ein derartiges bewusstes Verhalten waren in den beiden Fällen indes nicht gegeben, genauso wenig wie ernsthafte und fruchtlose Bemühungen des Schiedsrichters die Spieler zum Zeigen der beiden Roten Karten auf das Spielfeld oder in die Nähe dessen zurückzuholen.
Die Verfahren vor dem Sportgericht wurden im Ergebnis eingestellt, die Feldverweise für unwirksam erklärt und dementsprechend annulliert.
Sebastian Reifhardt
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Sportgericht aktuell: Mündliche Mitteilung von Feldverweisen
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