Anpassung Rechts- und Verfahrensordnung
Ab sofort wird die "Bearbeitungsgebühr pro Vorgang" (Punkt 28) an die Festlegung der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV angepasst. Entsprechend § 33 Absatz 4 RuVO sind bei Verfahren, welche gemäß §§ 16 f RuVO (Strafanordnung durch Staffelleiter) durchgeführt werden, Kosten je Strafanordnung von pauschal 20,00 Euro anzusetzen. Ein Ermessen bzw. der RuVO widersprechende Festlegungen durch den KFA sind ungültig.
Steffen Reichenbächer