Das Sportgericht des KFA Erfurt-Sömmerda hat in vier eigenständigen schriftlichen Einzelrichterverfahren nach § 21 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) Urteile wegen der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls für das Spieljahr 2022/23 gesprochen.
Sie betreffen die Vereine SV Concordia Riethnordhausen, SG Traktor Eckstedt und FSV Udestedt 1991 im 2. Jahr und SC 1910 Vieselbach im 1. Jahr.
Der Einzelrichter ahndet bei SC 1910 Vieselbach die Unterschreitung des Schiedsrichtersolls im 1. Jahr mit einer Ausfallgebühr. Die Vereine SV Concordia Riethnordhausen, SG Traktor Eckstedt und FSV Udestedt 1991 werden gemäß § 43 a) Ziffer 1 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball-Verbandes zu einer Geldstrafe in verurteilt. Zusätzlich wurde, entsprechend dem § 43 a) Ziffer 2, eine Schiedsrichterausfallgebühr erhoben.
In den Begründungen heißt es unter anderem: "Die Nichtgestellung einer ausreichenden Anzahl von Schiedsrichtern für den Spielbetrieb ist nach den Ordnungen des Verbandes, denen sich der Verein unterworfen hat, ein strafwürdiges Vergehen. Gemeldete und sportlich qualifizierte Mannschaften müssen mit einer adäquaten Anzahl von Schiedsrichtern "gedeckt" werden, damit der Spielbetrieb abgesichert werden kann. Mit der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls hat der Verein gegen diese Pflichten aus der Spielordnung schuldhaft und zumindest fahrlässig verstoßen. Unterwirft sich ein Verein den geltenden Ordnungen des Verbandes, so hat er sich auch daran festhalten zu lassen. Die Vorhaltepflicht von Schiedsrichtern ist dem Verein natürlich bekannt. Das Sportgericht weiß dabei sehr wohl, dass einige Vereine große Schwierigkeiten haben, genügend Schiedsrichter zu stellen, muss aber auch darauf verweisen, dass die überwiegende Zahl der anderen Vereine im Verband mit geeigneten Maßnahmen ihren Verpflichtungen nachkommt. Die Regelungen zur Anzahl der zu stellenden Schiedsrichter und deren Anrechenbarkeit für einen Verein finden sich in den §§ 14 ff. der Schiedsrichterordnung des Thüringer Fußball-Verbandes. Die Vorschriften über die Ahndung von Fällen nicht ausreichend gestellter Schiedsrichter finden sich in § 43a der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes."
Bernd Ortlepp
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Urteile wegen Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls erlassen
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