Das Sportgericht des KFA Erfurt-Sömmerda hat in der Sportrechtssache "Verstoß gegen § 45 der RuVO bzw. gegen § 3 (3)b der RuVO" des Vereins SV Olympia Haßleben e.V. im Spiel Nr. 650392036 der C-Ju KOL am 05.11.2022, SG SV Olympia Haßleben gegen SG FC Erfurt Nord, durch das Mitglied des Sportgerichtes Bernd Ortlepp als Einzelrichter im schriftlichen Einzelrichterverfahren nach § 21 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) am 13.11.2022 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt.
Der Verein SV Olympia Haßleben e.V. wird wegen herabwürdigende, diskriminierende und verunglimpfende Äußerungen seiner Anhänger in Anwendung § 45 (4) und § 3 (3) b) der Rechts- und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Gründe: Nach Überzeugung des Sportgerichts steht nach Würdigung der Stellungnahme des Schiedsrichter fest, dass mehrere Zuschauer, die dem Betroffenen SV Olympia Haßleben zuzuordnen sind, sich verbal in Richtung der Spieler der C-Junioren des FC Erfurt-Nord e.V. artikuliert haben und Spieler des FC Erfurt-Nord e.V. dabei u. a. als "Lappen" und "Arschloch" bezeichneten. Ob es daneben die weiter in Rede stehenden Äußerungen zusätzlich gegeben hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen.
Die Rechtsprechung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. umfasst nach § 3 Absatz 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. die Ahndung aller Formen unsportlichen und grob unsportlichen Verhaltens in unmittelbarem Zusammenhang mit Fußballspielen sowie fremdenfeindlicher, rassistischer, politischer, extremistischer, anstößiger und/ oder beleidigender Handlungen in Wort und/oder Gestik bzw. Mimik, Beschimpfungen, Schmähungen und Drohungen. § 3 Absatz 2 der RuVO des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. bestimmt im Einzelnen u.a. Folgendes: "Die Vereine sind für das Verhalten ihrer Spieler, Offiziellen, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen, Mitglieder, weiterer Personen, die im Auftrag des Vereins eine Funktion während des Spiels ausüben und ihrer Zuschauer/ Anhänger verantwortlich. Der gastgebende Verein und der Gastverein haften im Stadion-/Sportplatzbereich vor, während und nach dem Spiel für Zwischenfälle jeglicher Art."
Im § 45 der Rechts- und Verfahrensordnung des Thüringer Fußball-Verbandes e.V. heißt es hierzu speziell: (1) Eines unsportlichen Verhaltens gemäß § 2 der Satzung und § 3 RuVO macht sich insbesondere schuldig, wer sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend verhält. (4) Wenn Anhänger einer Mannschaft bei einem Spiel gegen Absatz 1 verstoßen, wird der betreffende Verein mit einer Geldstrafe von 250,00 € bis zu 20.000,00 € belegt.
In schwerwiegenden wiederholenden Fällen können zusätzliche Sanktionen, insbesondere die Austragung eines Spiels unter Ausschluss der Öffentlichkeit, die Aberkennung von Punkten oder der Ausschluss aus dem Wettbewerb ausgesprochen werden. Können Zuschauer keiner Mannschaft zugeordnet werden, ist in jedem Fall der Verein, der das Spiel organisiert hat, entsprechend zu bestrafen.
Bernd Ortlepp
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Sportgericht - Geldstrafe nach diskriminierenden Äußerungen
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