Das Sportgericht des KFA Erfurt-Sömmerda hat in der Sportrechtssache, A) kein ESB-Ausdruck zu Spielbeginn, B) kein Ordnerbuch/nur zwei Ordner bis 75. Min mit gelber Weste, dann kein Ordner, C) Ein Ordner konsumierte während des gesamten Spiel alkoholische Getränke und verhielt sich unsportlich in Richtung gegnerischer Spieler, D) Verstoß gegen Ordnung + Sicherheit SPO § 18 zum Spiel Nr. 650382070 der Herren Kreisoberliga am 06.11.2022, VfB GW 1990 Erfurt I gegen TSG Stotternheim I durch das Mitglied des Sportgerichtes Bernd Ortlepp als Einzelrichter am 13.11.2022 im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:
1. Wegen Nichtvorlage des ESB und Nichtvorlage eines Ordnerbuches zu Spielbeginn, sowie nicht ausreichendem Ordnungsdienst und unzureichenden Schutz des SR-Kollektives beim Abgang nach dem o. g. Spiel wird der Verein VfB Grün-Weiß 1990 Erfurt entsprechend § 40, (1), b) und § 43 Ziffer (9),(11),(12),(16) der RuVO des TFV zu einer Geldstrafe verurteilt.
Es wurden folgende Verstöße begangen: Spielordnung (SPO) § 17 Einsatz des Elektronischen Spielberichts (E-Spielbericht) (5) Ein Ausdruck des Teils 1 des Spielberichtes ist nach elektronischer Freigabe durch den Heimverein dem Schiedsrichter vorzulegen. Etwaige spätere kurzfristige Aufstellungsänderungen nach Freigabe durch beide Vereine sind vom Schiedsrichter zu vermerken und nach dem Spiel im Spielbericht zu korrigieren.
SPO § 18 Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit Ziffer 1
Die Platzvereine sind für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Austragung von Fußballspielen auf ihren Plätzen verantwortlich. Sie haben für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Zuschauer vor, während und nach dem Spiel auf dem Sportgelände zu sorgen. Dies gilt auch, wenn sie als platzbauend für einen neutralen Platz bestimmt sind. Die Sicherheitsrichtlinien des TFV sind zu beachten.
Bernd Ortlepp
News
Sportgericht - Geldstrafe nach nach zahlreichen Verstößen in der KOL
- Details