Wegen Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV, in Verbindung mit (i.V.m.) § 3 der RuVO des TFV wurde gegen den Verein FSV 06 Kölleda gemäß § 40 eine Geldstrafe und einer Spieler-Sperre festgelegt.
In Anwendung der Strafenordnung der RuVO § 42 Abs. 4 b (grob-unsportliches Verhalten), sowie § 45 Abs. 2 (Diskriminierung) wird gegenüber einen Spieler vom Verein FSV 06 Kölleda sofort für die Dauer bis 31.08.2014 eine Spielsperre (Spieler und Trainer) für alle Spiele im Verein und des organisierten Spielbetriebes des TFV (lt. § 7 Ziffer 1 der SpO) ausgesprochen und ein Strafgeld von 250,- Euro festgelegt.
Der Spieler machte am 13.04.2014 über die Internet-Plattform "Facebook" eine öffentliche Beleidigung/Diskriminierung und persönliche Bedrohung gegenüber dem Schiedsrichter. Diese Nachricht hat der SR zur Kenntnis genommen und über das Facebook-Profil des Spielers herausgefunden, dass es sich beim Besitzer eindeutig um den Spieler des FSV 06 Kölleda handelt, welcher es auch bestätigte.
Der Spieler hat sich durch sein Verhalten, als ein am Spiel Beteiligter, grob-unsportlich im Sinne des § 42 Nr. 4 b i.V.m. § 45 der TFV-RuVO verhalten. Das festgestellte Verhalten unterfällt der Strafbefugnis des KFA-Sportgerichtes. Der Sportgerichtsbarkeit unterfallen alle Vereine, die mit einer ihrer Mannschaften in den Spielbetrieb des KFA/TFV eingegliedert sind und deren Mitglieder, wenn ein Vorfall oder ein Verhalten im Zusammenhang mit dem vom KFA organisierten Spielbetrieb stehen. Insoweit reicht bereits der Anschein dahingehend aus, dass in der Öffentlichkeit, d. h. sowohl in dem Verband selbst oder in der sonstigen Öffentlichkeit der Eindruck entsteht, der Sachverhalt stehe mit dem KFA und den bei ihm spielenden Vereinen in einem Zusammenhang.
Der Annahme eines Verstoßes gegen § 42 Nr. 4b und § 45 der RuVO des TFV steht nicht die Tatsachen entgegen, dass die fehlbare Tat sich nicht auf dem Spielfeld oder in einem räumlichen Zusammenhang hierzu, sondern erst Stunden später ereignete. Die im Netzwerk "Facebook" begangene Veröffentlichung erfüllt dabei auch den Strafbestand der Unsportlichkeit, denn der Spieler beabsichtigte mit seiner Äußerung die Herabwürdigung und Verletzung des Ansehens des Schiedsrichters.
Bernd Ortlepp