Auf Beschluss des Vorstandes werden wir in Zukunft alle Sportgerichtsurteile auf unserer Homepage präsentieren.
Vorkommnis nach Kreis-Freundschaftsspiel Nr. 650413154 (SG Traktor Eckstedt gegen SV Fortuna Ermstedt 2:2) vom 25.07.2014
Wegen Verstoß gegen § 9 (Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit) der SpO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV werden gegen den Verein SV Fortuna Ermstedt gemäß § 40 b) Geldstrafen und § 40 a) Spieler-Sperren festgelegt.
In Anwendung der Strafenordnung der RuVO § 42 Abs. 4 d (Beleidigung gegenüber SR) wird gegenüber einem Spieler vom Verein SV Fortuna Ermstedt eine Spielsperre bis 08.09.2014 des organisierten Spielbetriebes des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) ausgesprochen und ein Strafgeld von 70,00 Euro festgelegt.
In Anwendung der Strafenordnung der RuVO § 42 Abs. 4 b (grob unsportliches Verhalten gegen SR), in Verbindung mit RuVO § 42 Abs. 4 f (Tätlichkeit gegen SR) wird gegenüber einem Spieler vom Verein SV Fortuna Ermstedt eine Spielsperre bis 22.09.2014 des organisierten Spielbetriebes des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) ausgesprochen und ein Strafgeld von 90,00 Euro festgelegt.
Vorkommnis beim Freundschaftsspiel der Kreisklasse Erfurt-Sömmerda Nr. 850046160 (SG Traktor Eckstedt gegen TSG Stotternheim II) vom 15.08.2014
Wegen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 (Spielereinsatz unter falschen Namen) der RuVO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie Verstoß gegen die Satzung des TFV, wird gegen den Verein SG Traktor Eckstedt gemäß § 40 eine Sperre und eine Geldstrafe festgelegt.
In Anlehnung an die RuVO § 42 (6) (wissentlicher Einsatz unter falschen Namen) und Anwendung der Strafordnung der RuVO § 42 Abs. 4b (grob unsportliches Verhalten) wird gegenüber einem Spieler vom Verein SG Traktor Eckstedt ein Strafgeld von 120,00 Euro, sowie eine Spielsperre bis zum 31.12.2014 für alle Spiele lt. SpO § 7 Ziffer 1 festgelegt.
Wegen Verstoß gegen § 16 (2) der Satzung des TFV, in Anlehnung an die Strafordnung § 43 (1), (3) und (12) wird gegenüber dem Betreuer, Spieler und Mannschaftskapitän vom Verein SG Traktor Eckstedt ein Verbot zur Ausübung eines Betreuer und einer Spielersperre von 6 Monaten / bis zum 13.02.2015 für alle Spiele lt. SpO § 7 Ziffer 1 und ein Strafgeld von 120,00 Euro festgelegt.
Tätlichkeit eines Spielers
Wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler, sowie Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV wird gegen einen Spieler vom Verein SV Fortuna Frienstedt gemäß § 40 der RuVO des TFV Ziffer 1 Buchstabe a) ein Strafgeld und Spielsperre festgelegt.
In Anwendung der Strafenordnung der RuVO § 42 Abs. 4 e (Tätlichkeit gegen Spieler), sowie § 42 Abs. 4 c (Beleidigung des Schiedsrichter) und § 42 Abs. 4 b (Umtreten der Eckfahne) wird gegenüber einem Spieler vom Verein SV Fortuna Frienstedt eine Spielsperre von sechs Pflichtspiele des organisierten Spielbetriebes des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) und für alle Pflichtspiele aller anderen Mannschaften des Verein SV Fortuna Frienstedt ausgesprochen und ein Strafgeld von 80,00 Euro festgelegt.
Wiederspruch zurückgewiesen
Der Widerspruch vom 11.09.2014 des Verein SV Witterda, lt. § 16 (5) der RuVO, wird hiermit zurück gewiesen. Die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungsnahme, innerhalb von drei Tagen nach dem Ereignis (bis 10.09.2014), lt. § 16 (2) der RuVO, wurde vom Verein SV Witterda nicht getätigt. Dabei hätte der Spiel-Bericht im DFB-net kontrolliert werden können.
Die Strafanordnung vom 08.09.2014, durch den Spielleiter 1.KK/St. 2 wird jetzt durch die Entscheidung des Sportgerichtes ersetzt.
Wegen Verstoß (keine Bestätigung des E-Spielberichtes 650429009) gegen § 7 Ziffer 5 (7) bzw. Anlage 1 (5) der Durchführungsbestimmungen E-Spielbericht der SpO des TFV wird gegen den Verein SV Olympia Haßleben gemäß § 40 (1) b) eine Geldstrafe festgelegt. Auf der Grundlage der RuVO des TFV § 43 (11) sowie des Strafenkatalog des KFA beträgt das Strafgeld 10,00 Euro.
Grobes Foulspiel eines Spielers
In Anlehnung an die RuVO § 42 Abs. 4 h) (Grobes Foulspiel) wird gegenüber einem Spieler vom Verein SF Leubingen eine Spielsperre von vier Pflichtspiele des organisierten Spielbetriebes des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) und für alle Pflichtspiele aller anderen Mannschaften des Verein SF Leubingen ausgesprochen und ein Strafgeld von 50,00 Euro festgelegt.