Vorkommnis im Punktspiel der 1.Kreisklasse St. 2 SV BW Günstedt - SV 1909 Schloßvippach
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe e) wird ein Spieler des SV BW Günstedt wegen Tätlichkeit mit einer Sperre von 6 (sechs) Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe k) wird ein weiterer Spieler des SV BW Günstedt, wegen Schiedsrichterbedrohung und in Folge eines Spielabbruch, mit einer Sperre von 6 Monaten für alle Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro belegt. Während der Sperre, die am 27.04.2015 abläuft, ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Wegen eines schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruches durch den Verein SV BW Günstedt, lt. § 43 Ziffer 7 der RuVO des TFV, und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV wird das Spiel, wie 0:1 zum Zeitpunktes des Spielabbruches, gewertet. Mit Hinweis auf § 37 der RuVO des TFV haften für die fristgerechte Zahlung neben dem Spieler auch beide Vereine. Die Verfahrenskosten, lt. § 33 (2) der RuVO, für den Einzelrichterentscheid i.H.v. 61,00 Euro gehen zu Lasten
des Verein SV BW Günstedt.
Der Verein SV BW Günstedt hat das Urteil angenommen. Ein Verzicht auf ein Rechtsmittel, § 28 Ziffer 3 der RuVO, wurde bestätigt.
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe e) wird ein Spieler des SV 1909 Schloßvippach wegen Tätlichkeit mit einer Sperre von 6 (sechs) Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer