Hier die aktuellen Sportgerichtsurteile aus dem Monat Oktober.
Die Schiedsrichterausfallgebühr gem. § 7 Ziffer 6 (1) der SPO des TFV beträgt pro fehlendem SR 150 Euro, welche vom Schiedsrichterobmann des KFA, lt. Techn. Richtlinien des KFA erhoben wird.
Wegen eines wiederholten Verstoß gegen § 6 (1) der Schiedsrichterordnung des TFV wird gegen einen Verein gemäß § 40 (1)b der RuVO des TFV eine Geldstrafe und ein Punktabspruch festgelegt.
In Anlehnung an § 6 der Satzung des TFV und in Anlehnung § 43 (18 a) der RuVO (2. Jahr bzw. 3. Jahr der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls gem. § 7 Ziffer 6 der SPO des TFV) wurden gegenüber vier Vereinen ein Strafgeld von 150,00 Euro bzw. 200,00 Euro festgelegt. Der fällige Punktabspruch von 2 Punkten für dieses zweite Jahr der Nichterfüllung erfolgt zu Beginn der 2. Halbserie, vorab auf Bewährung. Der fällige Punktabspruch von 3 Punkten für dieses dritte Jahr der Nichterfüllung erfolgt zu Beginn der 2. Halbserie, sofort.
Vorkommnis Punktspiel Nr. 650 412 016 des KFA Erfurt-Sömmerda (FC Turbine Niedernissa gegen SG Traktor Eckstedt) am 14.09.2014
In Anlehnung an die RuVO § 42 Abs. 4 b) (Grob unsportliches Verhalten) wird gegenüber einem Spieler vom Verein SG Traktor Eckstedt eine Spielsperre von 4 Pflichtspiele des organisierten Spielbetriebes des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) und für alle Pflichtspiele aller anderen Mannschaften des Verein SG Traktor Eckstedt ausgesprochen und ein Strafgeld i.H.v. 60,00 Euro festgelegt.
Wegen Verstoß gegen § 9 (Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit) der SpO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie in Verbindung mit § 43 Ziffer 9 wird gegen den Verein SG Traktor Eckstedt gemäß § 40 b) eine Geldstrafe i,H.v. 30,00 Euro festgelegt.
Wegen Verstoß (keine Bestätigung des E-Spielberichtes 650412016) gegen § 7 Ziffer 5 (7) bzw. Anlage 1 (5) der Durchführungsbestimmungen E-Spielbericht der SpO des TFV wird gegen den Verein SG Traktor Eckstedt gemäß § 40 (1) b) eine Geldstrafe i.H.v 10,00 Euro festgelegt.
Vorkommnis Punktspiel Sprötauer SV gegen TSV Motor Gispersleben I (Kreisliga, Spiel-Nr: 650388048) am 21.09.2014
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) wird ein Spieler vom Verein Sprötauer SV wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 3 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro belegt. Wegen Verstoß gegen § 9 (Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit) der SpO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie in Verbindung mit § 43 Ziffer 9 wird gegen den Verein Sprötauer SV gemäß § 40 b) eine Geldstrafe i.H.v. 20,00 Euro festgelegt.
Vorkommnis Punktspiel Sprötauer SV gegen TSV Motor Gispersleben I (Kreisliga, Spiel-Nr: 650388048) am 21.09.2014
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) wird ein Spieler vom Verein Sprötauer SV wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 3 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro belegt. Wegen Verstoß gegen § 9 (Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit) der SpO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie in Verbindung mit § 43 Ziffer 9 wird gegen den Verein Sprötauer SV gemäß § 40 b) eine Geldstrafe i.H.v. 20,00 Euro festgelegt.
Vorkommnis nach Kreisliga-Punktspiel Nr. 650 349 007 (FSV Sömmerda II gegen TSV Kerspleben II 4:1) vom 27.09.2014
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe b und d) wird ein Spieler vom Verein Kerspleben wegen unsportlichem Verhaltens (Falschangabe seines Namens) und Schiedsrichter-Beleidigung mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Mit Hinweis auf § 37 der RuVO des TFV haftet für die fristgerechte Zahlung neben dem Spieler auch der Verein TSV Kerspleben. Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) wird der Trainer vom Verein Kerspleben wegen unsportlichem Verhaltens einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro belegt.
Vorkommnis im Kreisoberliga-Punktspiel Nr. 650 382 064 (SV Witterda I gegen SV Empor Buttstädt 2:1) vom 12.10.2014
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe e) und Buchstabe h) wird ein Spieler vom Verein Witterda wegen groben Foulspiel und Treten des Gegners mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich. Mit Hinweis auf § 37 der RuVO des TFV haftet für die fristgerechte Zahlung neben dem Spieler auch der Verein SV Witterda.
Betreff : Kreisliga-Punktspiel 650 388 061
1. Spielausfall des Kreisliga-Punktspieles TSV Kerspleben II – SF Leubingen am 12.10.2014 um 12:00 Uhr
2. Nichtantritt bei Spielverlegung SF Leubingen - TSV Kerspleben II am 12.10.2014 um 15:00 Uhr
Der Widerspruch, lt. § 16 (5) der RuVO, einer Strafanordnung wegen Nichtantreten (vom 17.10.2014) am 22.10.2014 durch den Verein TSV Kerspleben, wird hiermit stattgegeben. Die Strafanordnung vom 17.10.2014, durch den Spielleiter Kreisliga St.2 Spfrd. Pfeiffer, wird jetzt, durch die Entscheidung des Sportgerichtes, ersetzt. Die Nichterreichbarkeit des Staffelleiters und die eigenmächtige Entscheidung, entgegen der SpO § 7 Ziffer 4 Absatz 3 des TFV, war der Grund zum Ausfall des Spieles in Leubingen. Das Spiel 650 388 061 TSV Kerspleben II gegen SF Leubingen bedarf einer Neuansetzung durch die Spielkommission. Die gezahlten Schiedsrichter-Kosten werden dem Verein SF Leubingen vom KFA Erfurt-Sömmerda zurück erstattet.
Vorkommnisse im Spiel SpG TSV 1898 Mittelhausen I gegen FC Borntal Erfurt I (Kreisliga, Spiel-Nr: 650387044) am 19.10.2014
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe h und d) wird ein Spieler vom Verein Mittelhausen wegen groben Foulspiel und Schiedsrichter-Beleidigung mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt.
Vorkommnisse im Spiel TSV 1912 Kannawurf I gegen Sprötauer SV (Kreisliga, Spiel-Nr: 650 388 080) am 26.10.2014
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe e) wird ein Spieler vom Verein Kannawurf wegen Tätlichkeit mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Vorkommnisse im Spiel SV Frohndorf/Orlishausen II gegen SpG TSV 1906 Tunzenhausen II (Kreisliga, Spiel-Nr: 650 414 054) am 26.10.2014
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe h) und Buchstabe d) wird ein Spieler vom Verein Frohndorf wegen groben Foulspiel und nachfolgende Schiedsrichter-Beleidigung mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.