Hier die aktuellen Sportgerichtsurteile aus dem Mai.
Vorkommnis beim Punktspiel der Kreisoberliga Nr. 650382189 (SpG An der Lache I gegen SV Olympia Haßleben I) vom 06.04.2015
In Anlehnung an die Strafenordnung der RuVO im § 40 (1) b und § 43 (7) wird das Spiel 650 382 189 für den SV Olympia Haßleben mit 0:2 Toren und Null Punkten als verloren umgewandelt. Das Spiel 650 382 189 wird für SpG An der Lache Erfurt mit 2:0 Toren und 3 Punkten gewertet. Die persönlichen Strafen und Torschützen aus dem o. g. Spiel haben bestand.
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe f) wird ein Spieler vom Verein SV Olympia Haßleben, wegen Schiedsrichterbedrohung mit Tätlichkeit und in Folge eines Spielabbruch, mit einer Sperre von 6 (sechs) Monaten für alle Spiele, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO des TFV, und einer Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro belegt. Während der Sperre, die am 07.10.2015 abläuft, ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei allen Spielen des organisierten Spielbetriebes, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO, des TFV untersagt.
Der Verein SV Olympia Haßleben hat das Urteil angenommen. Damit war es sofort rechtkräftig und eine Berufung ausgeschlossen. Trotzdem legte der Verein eine Berufung bei dem Verbandsgericht ein.
In der Berufungssache des SV Olympia Haßleben e. V. gegen das Urteil des Sportgerichts des KFA Erfurt-Sömmerda vom 21. April 2015 hat das Verbandsgericht des Thüringer Fußball-Verbandes e. V. für Recht erkannt. Die Berufung wird verworfen. Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 70,00 Euro trägt der Berufungsführer (SV Olympia Haßleben). Die Berufungsgebühr i. d. H. von 100,00 Euro ist verfallen.
Vorkommnis beim Punktspiel der Kreisliga Nr. 650388169 (TSV Kerspleben II gegen FSV Sömmerda II)
Wegen Unterlassung der Richtigstellung des e-Berichtes und Verstoß gegen § 43 Abs. 12 der RuVO des TFV, in Verbindung mit den Durchführungsbestimmungen zum Einsatz des Elektronischen Spielberichtsbogens (E-Spielbericht) in der Anlage 1 der Spielordnung (SPO) des TFV wird gegen den Verein FSV Sömmerda gemäß § 40 Ziffer 1 (b) eine Geldstrafe i. H. v. 20,00 Euro festgelegt. Die Einspruchsgebühr von 50,00 Euro wird dem TSV Kerspleben zurück erstattet.
Das Spiel TSV Kerspleben II gegen FSV Sömmerda II (Kreisliga, Spiel-Nr: 650388169) wird, wie 1:1 gespielt, gewertet.
Der Spieler vom Verein FSV Sömmerda spielte berechtigt mit, da er im Spielbericht ordnungsgemäß eingetragen war. Der Verein FSV Sömmerda hatte nach dem Spiel die Möglichkeit den Spielbericht auszudrucken und auf Richtigkeit zu prüfen. Der TSV Kerspleben hat dieses getan und einen Fehler festgestellt. Diese Kontrolle vom Verein FSV Sömmerda wäre an diesem Tag notwendig gewesen, da das DFBNet Unregelmäßigkeiten anzeigte. Die Nichtkorrektur des e-Berichtes, denn die falsche Eintragung des Auswechsel-Vorganges bzw. die Angabe der falschen Rückennummer, sowie die Hinnahme einer fehlerhafte Spieler-Statistik gab den Anlass eines Einspruch des TSV Kerspleben.
Vorkommnis beim Punktspiel der B-Junioren Kreisoberliga Nr. 650409131 (SpG SV BW Büßleben gegen SV Empor Walschleben)
Das Sportgericht hat nach eingehender Prüfung der vorliegenden Schriftstücke, wie dem Schiedsrichter-Bericht, des e-Berichtes, der Stellungnahmen der Vereine und der mündlichen Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 06.05.2015, folgende Entscheidung getroffen. In Anlehnung an die Strafenordnung der RuVO im § 40 (1) b und § 43 (7) wird das Spiel 650 406 131 für den SV Empor Walschleben mit 0:2 Toren und Null Punkten als verloren umgewandelt. Das Spiel 650 406 131 wird für SpG SV BW Büßleben mit 2:0 Toren und 3 Punkten gewertet. Die persönlichen Strafen und Torschützen aus dem o. g. Spiel haben bestand.
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe c) wird der Spieler vom Verein SV Empor Walschleben, wegen Beleidigung des Gegners in Folge eines Feldverweises, mit einer Sperre von 4 (vier) Spielen für alle Spiele, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO des TFV, belegt.
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe b) wird der Trainer vom Verein SV Empor Walschleben, wegen grob unsportlichem Betragen, mit einer Sperre von 4 (vier) Spielen in Funktion als Trainer der B-Junioren-Mannschaft für alle Spiele, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO des TFV, und einer Geldstrafe in Höhe von 100,00 Euro belegt.
Vorkommnis beim Punktspiel der Kreisoberliga Nr. 650382171 (SV Empor Erfurt I gegen VfB GW 1990 Erfurt I ) am 18.04.2015
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a), in Verbindung mit § 9 Ziffer 6 der Spielordnung (SPO) des TFV, wird der Trainer/Spieler vom Verein SV Empor Erfurt wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 2 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 50,00 Euro belegt.
Vorkommnis beim Punktspiel der Kreisoberliga Nr. 650382181 (ESV Lok Erfurt I gegen TSV Kerspleben I) am 25.04.2015
Gemäß RuVO des TFV, § 43 Ziffer (9) und (12), in Verbindung mit § 9 der Spielordnung (SPO) des TFV und der Anlage 1 Ziffer 5 der SPO wird der Verein ESV Lok Erfurt mit einer Geldstrafe in Höhe von 20,00 Euro belegt. Gemäß § 33, Ziffer (1) und (3) der RuVO trägt der Verein ESV Lokomotive Erfurt die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 Euro (pauschale Gebühr gemäß RuVO des TFV, § 35, Ziffer (5)).
In der Durchführungsbestimmung zum Einsatz des Elektronischen Spielberichtsbogens (E-Spielbericht) Ziffer 5 nehmen die Mannschaftsverantwortlichen per DFBNet Kennung (für E-Spielbericht) eine elektronische Bestätigung vor. Mit der elektronischen Bestätigung beglaubigen beide Vereine die Richtigkeit aller Angaben. Da die Angaben unrichtig waren, lag ein Verstoß gegen die Anlage 1 der SPO vor.
Vorkommnis im Punktspiel der Kreisliga Nr. 650388178 (TSV 1912 Kannawurf I gegen TV Elxleben) am 26.04.2015
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) wird der Spieler/Trainer vom Verein TV Elxleben wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 2 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro belegt. Der Sportfreund (Trainer Elxleben) wurde wegen Unsportlichen Verhalten in der 68. Spielminute aus dem Innenraum verwiesen. Damit lag ein Verstoß gegen § 42 der RuVO des TFV vor, welcher zu bestrafen ist.
1. Vorkommnis beim Punktspiel der Kreisliga St. II Nr. 650388177 (SpG SC 1910 Vieselbach I gegen SV Blau-Schwarz 02 ) vom 26.04.2015
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) und Buchstabe d) wird der Offizielle vom Verein SV Blau-Schwarz 02 Sömmerda mit einer Sperre von 4 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Die Schiedsrichter-Beleidigung durch einen Offiziellen vom Verein SV BS Sömmerda erfolgte in der 92. Spielminute mit anschließendem Innenraumverweis. Auf Nachfragen des Schiedsrichters um den Namen, wurde dieses durch diese Person verweigert. Nach dem Spielende machte der Offizielle eine weitere unsportliche Bemerkung und verweigerte wiederum seinen Namen. Erst auf Androhung weiterer sportrechtlichen Maßnahmen nannte er dem Sportgericht seinen Namen. Die Schiedsrichter-Beleidigung und Nichtnennung des Namens stellen Verstöße gegen § 42 (4) der RuVO dar, welche zu bestrafen sind.
2. Vorkommnis beim Punktspiel der Kreisliga St. II Nr. 650388177 (SpG SC 1910 Vieselbach I gegen SV Blau-Schwarz 02 ) vom 26.04.2015
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe b) und Buchstabe d) wird der Spieler vom Verein SV BS Sömmerda wegen grob unsportlichem Verhaltens und Schiedsrichter-Beleidigung mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 120,00 Euro belegt. In der 88. Spielminute erhielt der Spieler vom Verein SV Blau-Schwarz 02 Sömmerda eine Gelb-Rot-Karte wegen einer Unsportlichkeit. Danach bedrängte er den Schiedsrichter 2mal mit seiner Brust und berührte den Oberkörper des SR, der dadurch beinahe zu Fall kam. Danach machte er eine weitere Schiedsrichter-Beleidigung.
Vorkommnis beim Punktspiel der 1. Kreisklasse Nr. 650412127 (SV An der Warthe Nöda gegen SV BW Günstedt) vom 26.04.2015
Eine schriftliche Stellungsnahme, lt. § 16 Ziffer 2 der RuVO, vom Verein SV Blau-Weiß Günstedt erfolgte nicht innerhalb von drei Tagen an den Staffelleiter und auch nicht nach Aufforderung des Sportgerichtes. Das Sportgericht geht auch davon aus, dass ein Verzicht auf rechtliches Gehör besteht und das Sportgericht nach ermessen entscheidet. Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe b) wird der Spieler vom Verein SV BW Günstedt wegen Schiedsrichter-Beleidigung und grob unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 120,00 Euro belegt. Der Spieler erhielt eine RK wegen GUB (zeigt dem SR einen Vogel). Bei dem Verlassen des Innenraumes zeigte er dem Schiedsrichter beide Mittelfinger und machte eine dreifache Schiedsrichter-Beleidigung. An der Trainerbank angekommen, trat er die Rückwand der Gästebank kaputt.
Vorkommnis beim Spiel des Kreispokals der E-Junioren Nr. 750118034 (FSV 06 Kölleda gegen ESV Lok Erfurt II) vom 29.04.2015
Der ESV Lok Erfurt wird wegen Verstoß § 19 Ziffer 3 (1) der SPO, der Nichteinhaltung der Wartefrist für drei Spieler der höherklassiger Mannschaft ESV Lok Erfurt I, in o. g. Pokalspiel, nach § 43 Ziffer 2 der Strafenordnung der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des TFV zu einer Geldstrafe i. H. v. 20,00 Euro verurteilt. Das Pokal-Spiel wird für FSV 06 Kölleda mit 2:0 Toren und 3 Punkten gewertet. Die persönlichen Strafen und Torschützen aus dem o. g. Spiel haben bestand. Die Einspruchsgebühr von 50,00 Euro wird dem FSV Kölleda zurück erstattet. Bei besagtem Spiel FSV 06 Kölleda gegen ESV Lok Erfurt II, wurden die drei Spieler der höherklassiger Mannschaften des ESV Lok Erfurt (Verbandsliga), die am 25.04.2015 im Verbandsliga-Spiel ESV Lok Erfurt I gegen FC Carl-Zeiss Jena von Beginn an spielten, eingesetzt. Die Wartefrist von 5 Tagen wurde nicht eingehalten.
Vorkommnis beim Punktspiel der 1. Kreisklasse Nr. 650412135 (FSV 06 Kölleda II gegen FC Turbine Niedernissa) am 03.05.2015
Eine schriftliche Stellungsnahme, lt. § 16 Ziffer 2 der RuVO, vom Verein FSV Kölleda erfolgte nicht innerhalb von drei Tagen an den Staffelleiter und auch nicht nach Aufforderung des Sportgerichtes. Bis zum heutigen Tag, den 10.05.2015, liegt keine Stellungnahme vom Verein vor. Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) wird der Trainer vom Verein FSV Kölleda wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 2 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro belegt. Da der Trainer nach 3-maliger Ermahnung nicht in die Coaching-Zone zurück ist, ist der Innenraumverweis in der 95. Spielminute gerechtfertigt. Hiermit lag eine Verstoß gem. § 9 Ziffer 6 der Spielordnung (SPO) des TFV vor. Damit lagen Verstöße gem. § 42 Ziffer 4a) und § 43 (12) der RuVO vor, welche zu bestrafen sind.
Vorkommnisse beim Punktspiel der 1. Kreisklasse Nr. 650412136 (SV Olympia Haßleben II gegen TSV Kannawurf II) am 03.05.2015
Eine schriftliche Stellungsnahme, lt. § 16 Ziffer 2 der RuVO, vom Verein TSV Kannawurf erfolgte nicht innerhalb von drei Tagen an den Staffelleiter und auch nicht nach Aufforderung des Sportgerichtes. Bis zum Tag, den 10.05.2015, liegt keine Stellungnahme vom Verein vor. Der Spieler vom Verein TSV Kannawurf wird gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer 4, Buchstabe b) und Buchstabe d), wegen grob unsportlichen Verhaltens und Schiedsrichter-Beleidigung mit Bedrohung, mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 120,00 EUR belegt. Die Schiedsrichterbeleidigung durch den Spieler erfolgte laut und deutlich. Bei dem Verlassen des Spielfeldes bedrohte er den Schiedsrichter noch lautstark mit Worten.
Vorkomnis beim Punktspiel der Kreisliga Nr. 650387140 (SV Concordia Riethnordhausen I gegen SV Empor Erfurt II) am 03.05.2015
Gemäß § 21 Ziffer 2 der Spielordnung des TFV lag hier ein unberechtigtes Weiterspielen des Spielers vom Verein SV Empor Erfurt nach der 2. Verwarnung vor. Es wurde vergessen die dringend notwendige Gelb/rote Karte zu zeigen. Damit wurde vom Schiedsrichter ein Regelverstoß verursacht. Das Punktspiel-Nr. 650 387 140 SV Concordia Riethnordhausen I gegen SV Empor Erfurt II wird neu angesetzt. Der KFA Erfurt-Sömmerda trägt die Schiedsrichter-Kosten für diese Neuansetzung. Gemäß § 33, Ziffer (1) und (3) der RuVO trägt der KFA Erfurt-Sömmerda die Verfahrenskosten. Die Einspruchsgebühr i.d.H. von 50 € werden dem Verein SV Concordia Riethnordhausen zurück erstattet.
Gründe:
SPO § 21 Ziffer 2
Wenn ein Spieler nach einer ersten Verwarnung durch das Vorzeigen der gelben Karte ein weiteres Mal hätte verwarnt werden müssen, so ist er vom Schiedsrichter durch Vorzeigen der gelben und roten Karte des Feldes zu verweisen.
Fußball-Regel 12
Wird ein bereits verwarnter Spieler während eines Spieles in Folge einer zweiten Verwarnung des Feldes verwiesen, muss der Schiedsrichter ihm zuerst die Gelbe Karte und unmittelbar danach die Rote Karte zeigen.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer