Der KFA informiert über die aktuellen Sportgerichtsverfahren aus dem August.
Der Kreisschiedsrichterausschuss (KSA) Erfurt-Sömmerda stellte den Antrag auf Eröffnung eines Sportgerichtsverfahrens gegen die Vereine TSV 1912 Kannawurf, SV Empor Erfurt, Sprötauer SV, SG Salomonsborn, SG Traktor Eckstedt gemäß § 43 Ziffer 18 der RuVO des TFV wegen Nichtbereitstellung der erforderlichen Anzahl von Schiedsrichtern nach §7 Ziffer 6 (1) der SpO des TFV. Auf dieser Grundlage hat das Sportgericht im schriftlichen Verfahren am 02.09.2015 für Recht erkannt:
Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer 18 wird der Verein TSV 1912 Kannawurf e.V. wegen der Nichterfüllung im 4. Jahr mit einer Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro und mit einem Punktabzug in Höhe von 6 Punkten, zu verhängen gegen die 1. Männermannschaft des Vereins TSV 1912 Kannawurf e.V. belegt.
Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer 18 wird der Verein SV Empor Erfurt e.V. wegen der Nichterfüllung im 3. Jahr mit einer Geldstrafe in Höhe von 400,00 Euro und mit einem Punktabzug in Höhe von 6 Punkten, zu verhängen gegen die 1. Männermannschaft des Vereins SV Empor Erfurt e.V., belegt.
Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer 18 wird der Verein Sprötauer SV wegen der Nichterfüllung im 3. Jahr mit einer Geldstrafe in Höhe von 200,00 Euro und mit einem Punktabzug in Höhe von 3 Punkten, zu verhängen gegen die 1. Männermannschaft des Vereins Sprötauer SV, belegt.
Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer 18 wird der Verein SG Salomonsborn 04 e. V. wegen der Nichterfüllung im 3. Jahr mit einer Geldstrafe in Höhe von 400,00 Euro und mit einem Punktabzug in Höhe von 6 Punkten, zu verhängen gegen die 1. Männermannschaft des Vereins SG Salomonsborn 04 e.V., belegt.
Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer 18 wird der Verein SG Traktor Eckstedt e. V. wegen der Nichterfüllung im 2. Jahr mit einer Geldstrafe in Höhe von 150,00 Euro und mit einem Punktabzug in Höhe von 2 Punkten, zu verhängen gegen die 1. Männermannschaft des Vereins SG Traktor Eckstedt e.V. belegt.
Gemäß § 33, Ziffer (1) + (3) der RuVO tragen die Vereine die Verfahrensgebühr in Höhe von 30,00 Euro.
Gründe:
§ 7 Ziffer 6 SpO des TFV
(1) Die Vereine haben für jede am Punktspielbetrieb teilnehmende bzw. gemeldete Männermannschaft der Männerspielklassen einschließlich Altherrenmannschaften (Großfeld), sofern sie am Punktspielbetrieb teilnehmen, sowie Frauen- (Großfeld), A- und B-Juniorenmannschaften und auf Landesebene spielende C-Juniorenmannschaften, einen zur Ansetzung geeigneten Schiedsrichter zu melden, der dem zuständigen Schiedsrichter-Ansetzer zur Verfügung steht. Stichtag für die Ermittlung der erforderlichen Anzahl ist der Spieljahresbeginn am 01.07. eines jeden Jahres. Danach vom Spielbetrieb zurückgezogene Mannschaften haben keinen Einfluss mehr auf die zu stellende Zahl von Schiedsrichtern. Die Anrechenbarkeit für einen Verein bedingt, dass der Schiedsrichter für den regional zuständigen Ansetzer entsprechend der SRO verfügbar ist. Wird dem nicht entsprochen, hat der Verein für jeden fehlenden Schiedsrichter eine Gebühr zu entrichten. Diese beträgt bei Vereinen der Kreisoberliga 200,00 Euro bzw. Kreisliga/Kreisklassen 150,00 Euro, welche durch den KSO Jürgen Muscat am 02.08.2015 auferlegt wurde.
Weitere Sanktionen gegen die fehlbaren Vereine ergeben sich aus § 43 (18) der RuVO.
§ 18 RUVO (Auszug)
Für die Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls gemäß § 7 Ziffer 6 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes ist jährlich eine feste Schiedsrichterausfallgebühr zu erheben. Diese beträgt je fehlender Schiedsrichter und für jedes Jahr Kreisoberliga 200,00 Euro bzw. Kreisliga/Kreisklasse 150,00 €.
Neben der Schiedsrichterausfallgebühr nach Satz 1 ist zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Diese beträgt in Regel je fehlender Schiedsrichter:
a) im zweiten Jahr der Nichterfüllung: Kreis(ober)-Liga / Kreisklasse 150,00 €
b) im dritten Jahr der Nichterfüllung: Kreis(ober)-Liga / Kreisklasse 200,00 €
Ab dem zweiten Jahr der Nichterfüllung ist neben der Geldstrafe (analog a) auch auf Punktabspruch (pro fehlenden Schiedsrichter zwei Punkte) zu erkennen. Dieser Punktabspruch kann im zweiten Jahr auf Bewährung bis zum 30.05. des Spieljahres ausgesetzt werden, wenn bis dahin das SR-Soll durch eine Neuausbildung eines Schiedsrichters nachträglich erfüllt wurde. Ab dem dritten Jahr der Nichterfüllung ist neben der Geldstrafe (analog b) auch auf Punktabspruch (pro fehlenden Schiedsrichter, drittes Jahr - drei Punkte, viertes Jahr - sechs Punkte, fünftes Jahr - neun Punkte) zu erkennen. Dieser ist sofort zu vollziehen. Liegen zwischen dem letzten Nicht-Erfüllungsjahr und dem neuerlichen Nicht-Erfüllungsjahr bis zu drei Jahre der Erfüllung, so werden die Nichterfüllungsjahre fortgezählt. Liegen zwischen dem letzten Nichterfüllungsjahr und dem neuerlichen Nichterfüllungsjahr mehr als drei Jahre der Erfüllung, so beginnt die Wertung wieder bei § 43 (18)a der RuVO.
Bernd Ortlepp
Kreissportgericht KFA Erfurt-Sömmerda