Der KFA informiert über die aktuellen Sportgerichtsverfahren aus dem November.
Innenraumverweis im Punktspiel der Kreisliga Nr. 650387054 (SpG TSV 1906 Tunzenhausen I gegen FC Weißensee 03) vom 25.10.2015
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) und Buchstabe d) wird der Trainer/Spieler wegen unsportlichem Verhaltens und Schiedsrichter-Beleidigung mit einer Sperre von 3 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro belegt.
Feldverweis im Punktspiel der Kreisliga Nr. 650387056 (FC Gebesee 1921 II gegen SV Concordia Riethnordhausen I) vom 25.10.2015
Der Spieler vom Verein SV Concordia wird gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer 4, Buchstabe b) und Buchstabe e) wegen Stoßen und Treten des Gegenspielers mit einer Sperre von 5 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 70,00 Euro belegt.
Widerspruch, zum Nichtantritt der E-Junioren Kreisoberliga Nr. 650401032 (Verein SV Empor Erfurt e.V.) am 25.10.2015
Der Verwaltungsentscheid (Staffelleiter Rathschlag) Aktenzeichen: 00081-15/16-SpA EF-SÖM betreffender Mannschaft: SV Empor Erfurt E-Junioren KOL wird hiermit aufgehoben und durch das Sportgerichts-Urteil 00020-15/16-SpG EF-SÖM ersetzt. Wegen Verschulden eines Spielausfalles infolge eines Nichtantrittes zu einem Pflichtspiel wird der Verein SV Empor Erfurt e.V. für dieses, mit einem Strafgeld belegt. In Anwendung des § 43 Abs. 10 der Rechts– und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV beträgt das Strafgeld 50,00 Euro. Wegen des verschuldeten Nichtantrittes zu dem oben genannten Pflichtspiel wird das Spiel gemäß § 14 Ziffer 2 Absatz 1 der Spielordnung des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) für den Verein SV Empor Erfurt e.V., mit 0:2 Toren und Null Punkten als verloren und mit 2:0 Toren und drei Punkten für SpVgg. Eintracht Erfurt I als gewonnen gewertet.
Spielausfall der Kreisliga D-Junioren Nr. 650109040 (SV Empor Erfurt II - SV Empor Walschleben I)
Wegen einem schuldhaften Herbeiführen eines Spielausfalls, gemäß § 43, Ziffer 7 in Verbindung mit § 43 Ziffer 12 der RuVO des TFV, werden beide Vereine mit einer Geldstrafe in Höhe von je 50,00 Euro belegt. Wegen der Manipulation des Spielergebnisses und des E-Bericht, gemäß § 43, Ziffer 4 , in Verbindung mit § 43 Ziffer 12 der RuVO des TFV, wird der Verein SV Empor Walschleben mit Geldstrafe in Höhe von 50,00 € belegt. Wegen der Manipulation des Spielergebnisses und des e-Bericht, gemäß § 43, Ziffer 4 , in Verbindung mit § 43 Ziffer 12 der RuVO des TFV, wird der Verein SV Empor Erfurt mit Geldstrafe in Höhe von 60,00 Euro belegt. Das Punktspiel Nr. 650109040 SV Empor Erfurt II gegen SV Empor Walschleben wird für beide Vereine mit 0:2 Toren und Null Punkte als verloren gewertet.
Gründe:
Das Sportgericht stellte fest, dass lt. Spielbericht das Spiel gespielt werden musste. Der Verein SV Empor Erfurt war mit 5 Spielern und der Verein SV Empor Walschleben war mit 10 Spielern im E-Bericht eingetragen. Demzufolge war kein Verein berechtigt das Spiel ausfallen zu lassen. Somit lag ein schuldhaftes Herbeiführen eines Spielausfalls vor, welches zu bestrafen war. Die Trainer teilten den Schiedsrichter, bei seinem Eintreffen am Sportplatz, mit, sie wollen das Spiel als gespielt eintragen, so dass SV Empor Walschleben I es gewonnen hätte. Der junge Schiedsrichter-Anfänger hatte so eine Situation bisher noch nicht. Die Angelegenheit wird dem Spielausschuss des KFA, dem Schiedsrichter-Ausschuss des KFA und dem Schiedsrichter-Obmann des FC Rot-Weiß Erfurt weitergeleitet, um bestimmte Versäumnisse bei der Ausbildung neuer Schiedsrichter und Neu-Einführung des E-Berichts per DFB-Modul nachzuholen.
Innenraumverweis im Punktspiel Kreisoberliga Spiel-Nr. 650382101 (SpG An der Lache Erfurt I gegen ESV Lok Erfurt I)
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) und Buchstabe d) wird der Trainer/Spieler vom Verein ESV Lok Erfurt wegen mehrfachen unsportlichen Verhaltens und für Beleidigung, Schmähung gegenüber dem Schiedsrichter mit einer Sperre von 4 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Innenraumverweis im Punktspiel Nr. 650387071 (SpG SV Empor Walschleben II gegen FC Weißensee 03 I)
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe a) wird der Co-Trainer vom Verein SV Empor Walschleben wegen unsportlichem Verhaltens mit einer Sperre von 1 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 20,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Pflichtspielen untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer