Der KFA informiert über die aktuellen Sportgerichtsverfahren.
Vorkommnis beim Punktspiel 1.Kreisklasse Erfurt-Sömmerda Nr. 650349027 (SpG TSV 1898 Mittelhausen I - TSG Stotternheim II) vom 14.05.2016
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe e) wird der Spieler vom Verein TSG Stotternheim wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Spielen, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO, des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Vorkommnis beim Punktspiel SV Empor Walschleben gegen SpG An der Lache Erfurt I (Ü35 Kreisoberliga, Spiel-Nr: 650417075 vom 12.05.2016
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe e) wird der Spieler vom Verein SpG An der Lache wegen Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler mit einer Sperre von 6 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 80,00 Euro belegt. Während der Sperre ist ihm ein Aufenthalt im Innenraum des Sportplatzes bei Spielen, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO, untersagt. Ein Einsatz in weiteren Spielen, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO, des Vereins ist während der Sperrfrist nicht möglich.
Widerspruch zu Verwaltungsentscheid des Staffelleiters der KOL Vorkommnis TSV Mittelhausen II - SC Fortuna Erfurt II (2. KK, Spiel-Nr: 650413083) vom 21.05.2016
Der Widerspruch vom 02.06.2016 des Verein TSV 1898 Mittelhausen, lt. § 17 (3) der RuVO, wird hiermit zurück gewiesen. Der Verwaltungsentscheid (MA SpA Behrendt) AZ 00268-15/16- SpA EF-SÖM betreffender Spieler/Trainer vom Verein TSV Mittelhausen wird hiermit aufgehoben und durch das Sportgerichts-Urteil 00059-15/16- SpG EF-SÖM ersetzt.
Der Spieler wird gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer 4, Buchstabe a) wegen unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von 3 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 30,00 Euro belegt.
Vorkommnis TSV Motor Gispersleben gegen FC Erfurt Nord (C-Junioren KOL, Spiel-Nr: 850040043)
Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer (12) und Ziffer (16), wird der Verein TSV Motor Gispersleben wegen Verstoß gegen § 9 Ziffer (1) und (4) der Spielordnung (SPO) mit einer Geldstrafe in Höhe von 15,00 Euro belegt. Gemäß § 33, Ziffer (1) und (3) der RuVO trägt der Verein TSV Motor Gispersleben die Verfahrenskosten in Höhe von 20,00 Euro. Mit Hinweis auf § 37 der RuVO des TFV haftet für die fristgerechte Zahlung der Verein TSV Motor Gispersleben.
Gründe:
Der SR hat die Aufgabe das Platzordnerbuch zu prüfen und festzustellen, ob diese sichtbar in Erscheinung treten. Zu diesem Spiel war kein Ordnerbuch vorhanden und keine Ordner sichtbar. Die Zusage vor dem Spiel, dass zwei Ordner bereitstehen ist grundsätzlich schon regelwidrig. Der Verein hat drei deutlich kenntlich gemachte Ordner zu stellen. Trotz Hinweis des Schiedsrichters in der Halbzeitpause wurde dies nicht vollzogen. In der Stellungnahme des Vereins wurde angegeben, dass das Platzordnerbuch nicht auffindbar war. Dies stellt aber kein Grund dar, da es andere Möglichkeiten gibt, kurzfristig ein Platzordner-Beleg für das o. g. Spiel zu erstellen. Der Platzverein TSV Motor Gispersleben ist für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Austragung von Fußballspielen auf ihren Plätzen verantwortlich. Der Verein TSV Motor Gispersleben hat für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Zuschauer vor, während und nach dem Spiel auf dem Sportgelände zu sorgen. Der Platzverein TSV Motor Gispersleben ist verpflichtet, deutlich kenntlich gemachte Ordner in einer Zahl zu stellen, die die Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Spiel gewährleistet. Der Verein TSV Motor Gispersleben hat die Sicherheit und Ordnung nicht im vollen Umfang gewährleistet und ist deshalb nach der RuVO des TFV zu bestrafen.
Spielabbruch E-Junioren-Punktspiel Nr. 650 401 130 (ESV Lok Erfurt I - SpVgg. Eintracht Erfurt I)
Wegen Verstoß gegen § 8 Ziffer 13 Absatz 1 (Spieldurchführung) der Spielordnung (SpO) des TFV, in Verbindung mit § 41 Ziffer 3 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO), wird gegen den Trainer vom Verein ESV Lok Erfurt, gemäß § 42 Ziffer 4 Buchstabe k der RuVO des TFV, ein Strafgeld i.d.H. von 100,00 Euro festgelegt.
Im o.g. Punktspiel kam es zu einem Spielabbruch, verursacht durch den Trainer in der 49. Spielminute. Die Spielordnung sagt aus, dass eine Mannschaft nicht berechtigt ist, ein Spiel abzubrechen. Sollten durch den Schiedsrichter Regelverstöße aufgetreten sein, so hätte der Trainer bis 15 Minuten nach Spielende einen Protest einlegen können. Dies ist nicht geschehen. Der Aufforderung des offiziellen SR-Coach und Schiedsrichter das Spiel fortzusetzen kam er nicht nach. Der Trainer mit C-Lizenz mit Fortbildung hätte diesen Spielabbruch noch verhindern können. Ein Spiel wegen einer Tatsachen-Entscheidung in der letzten Spielminute eines E-Junioren- Spieles abzubrechen ist kein Grund für diese Handlungsweise. Auch die Leistung des jungen Schiedsrichters und Handlung des jungen SR-Coachs berechtigt Trainer nicht, ein Spiel abzubrechen. Der Schaden des Abbruches des Spieles ist für den jungen Schiedsrichter größer, als der Grund seiner angebrachten Erklärung (zum Schutz der Spieler), wobei eine falschen Einschätzung einer Tatsachenentscheidung durch den Trainer hier vorliegt. Damit lag ein schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruchs, im Sinne des § 42 Ziffer 4k der RuVO vor, welcher zu bestrafen ist. Im Wiederholungsfall wird das Sportgericht die C-Lizenz-Ausbildung von Trainer bei dem TFV in Frage stellen.
Eine schriftliche Stellungnahme vom Verein ESV Lok Erfurt erfolgte nicht nach Aufforderung (bis 15.06.2016) des Sportgerichtes. Das Sportgericht geht auch davon aus, dass ein Verzicht auf rechtliches Gehör besteht und das Sportgericht nach ermessen entscheidet.
Vorkommnis beim Punktspiele der 1.Kreisklasse Nr. 650349180 (SpG FC Erfurt Nord II - TSV Motor Gispersleben II) vom 19.06.2016
Wegen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 (Spielereinsatz unter falschen Namen) der RuVO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie Verstoß gegen die Satzung des TFV, wird gegen den Verein TSV Motor Gispersleben, gemäß § 40 Ziffer 1b) eine Geldstrafe und ein Punktabspruch festgelegt. Das Spiel 650 349 180 (SpG FC Erfurt Nord II - TSV Motor Gispersleben II) vom 19.06.2016 wird für FC Erfurt Nord als gewonnen gewertet. In Anlehnung an die Strafordnung der RuVO § 43 (3) wird gegenüber dem Verein TSV Motor Gispersleben ein Strafgeld von 30,00 Euro festgelegt. Wegen Verstoß gegen § 16 (2) der Satzung des TFV, in Anlehnung an die Strafordnung § 43 (12) wird gegenüber dem Trainer vom Verein TSV Motor Gispersleben ein Strafgeld von 20,00 Euro festgelegt.
Gründe:
Aufgrund des Einsatzes des Spielers, der nicht im eBericht vermerkt war, lag ein Verstoß gegen die gültigen Regularien des TFV vor, was gemäß Rechts- und Verfahrensordnung zu ahnden ist. Da keine Nr. 8 auf dem Spielberichtsbogen eingetragen war, wurden 5 Tore der Nr. 9 als Torschützen zugeordnet. Spätestens hier, hätte man den Formfehler bemerken müssen. Die Korrektur des E-Berichts wurde nicht getätigt, sondern die falsche Eintragung stillschweigend mit der 1. elektronischer Unterschrift um 14:33 Uhr bestätigt. Spätestens hier hätte eine Eintragung zur Korrektur erfolgen müssen. Vor der 2. Bestätigung gibt es die Möglichkeit, dass der Verein bei dem Schiedsrichter die fehlerhafte Aufstellung angezeigt und die unter sonstige Vorkommnisse vermerkt hätte. Der Umstand wurde zumal sichtbar, als die Torschützen eingetragen wurden. Der Formfehler hätte durch den Staffelleiter noch am gleichen Spieltag korrigiert werden können. Eine Bestrafung hätte man dann noch abwenden können. Das Nichtanzeigen des Fehlers (stillschweigende Hinnahme) durch Trainer, die zweimalige elektronische Bestätigung und die Falscheintragung der Torschützen bekräftigt das Sportgericht, dass hier Verstöße begangen wurden. Der Spieler war eigentlich spielberechtigt, deswegen die Abschwächung des Strafmaßes (§ 43 Ziffer3); spielte aber lt. E-Bericht unberechtigt. Dem Spieler kann man nicht die Schuld einräumen, aber der Verstoß des Trainers ist schuldhaft.
TSV Kerspleben II - SV Frohndorf/Orlishausen I (KL, Spiel-Nr: 650388181) vom 19.06.2016
Der Einspruch vom 20.06.2016 des Verein Olberslebener SV, lt. § 13 der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des TFV, gegen die Spielwertung wird hiermit zurück gewiesen. Der Verein TSV Kerspleben hat im o.g. Kreisliga-Spiel keinen Verstoß gegen die Stammspieler-Regelung des § 19 der Spielordnung (SPO) des TFV begangen. Die Antragsgebühr vom Verein Olberslebener SV über 50,00 Euro ist, gemäß § 33 Ziffer 4 der RuVO, verfallen. Gemäß § 33, Ziffer (3) der RuVO trägt der Verein Olberslebener SV die Verfahrenskosten in Höhe von 30,00 Euro.
Gründe:
Laut Spielbericht wurden 3 KOL-Spieler der Ü35-Mannschaft des TSV Kerspleben in der 2. Mannschaft des TSV Kerspleben, die Kreisliga spielt, eingesetzt. Spieler der Altersklasse Ü35 sind uneingeschränkt in einer anderen Altersklasse einsetzbar. Hier liegt kein Verstoß im Sinne des § 19 Ziffer 3 der SPO des TFV vor. Die Wettbewerbe der Senioren-KOL und Senioren-KL sind unabhängig von der KOL-Ü35 und unterliegen hierbei keiner Einschränkungen. Beim Wechsel innerhalb des Vereins, insbesondere beim Einsatz von Spielern in unterklassigen Mannschaften des Vereins, sind die Regeln der sportlichen Fairness zu wahren. In diesem Fall war keiner dieser drei Spieler ein Stammspieler der Senioren-KOL-Mannschaft und somit berechtigt an diesem Spiel teilzunehmen. Das Kreissportgericht muss jetzt feststellen, dass der Verein TSV Kerspleben korrekterweise die drei Spieler einsetzen durfte und somit keinen Verstoß gegen die Spielordnung des TFV begangen hatte.
Aus diesem Grund wird der Einspruch gegen die Spielwertung durch den Olberslebener SV zurück gewiesen. Da der Verein Olberslebener SV die unterlegene gebührenpflichtige Partei ist, sind die Gebühren gemäß § 34 RuVO verfallen und die Verfahrensgebühren zu tragen.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer
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Aktuelle Sportgerichtsurteile im Überblick (06/2016)
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