Der KFA informiert über die aktuellen Sportgerichtsverfahren.
SF Leubingen - SV Salamander Werningshausen (KF-Männer, Spiel-Nr: 850180001 vom 26.02.2017)
Der Verein SV "Salamander" Werningshausen wurde gemäß § 43 Ziffer (2) der RuVO des TFV, in Verbindung mit § 43 Ziffer 12 der RuVO des TFV, für den Einsatz eines 16-jährigen B-Junioren-Spielers in einem Männer-Spiel, entgegen § 19 SPO des TFV mit einer Geldstrafe von 30,00 Euro belegt.
FC Weißensee 03 I - SC Fortuna Erfurt I (KL, Spiel-Nr: 650387101) vom 19.02.2017
Der Widerspruch vom 02.03.2017 des Verein SC Fortuna Erfurt 96, lt. § 17 (3) der RuVO, wurde zurück gewiesen. Der Verwaltungsentscheid (MA SpA Gutschner) wurde aufgehoben und durch das Sportgerichts-Urteil 00031-16/17-SpG EF-SÖM ersetzt. Der Spieler vom Verein SC Fortuna Erfurt wird gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer 4, Buchstabe b) wegen grob unsportlichen Verhaltens mit einer Sperre von 4 Pflichtspielen und einer Geldstrafe in Höhe von 40,00 Euro belegt.
Vorkommnis beim Punktspiel Kreisoberliga 650382112 SV Empor Buttstädt gegen SpG SV Empor Walschleben I vom 04-03-2017
Das Sportgericht hat nach eingehender Prüfung der vorliegenden Schriftstücke, wie dem Schiedsrichter-Bericht, des e-Bericht, der Stellungnahmen der Vereine und der mündlichen Aussagen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 28.03.2017, gemäß § 20 der RuVO des TFV beraten und im Beschlusswege nachfolgende Entscheidung getroffen.
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer 4(d) wird der Spieler/Trainer vom Verein SV Empor Buttstädt wegen Beleidigung, Schmähung gegenüber dem Schiedsrichter bzw. dessen Assistenten mit 6 Pflichtspielen, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO des TFV, und einer Geldstrafe von 200,00 Euro belegt.
Wegen wiederholtem Verstoß gegen den § 42 Ziffer 4 der RuVO des TFV, ist während dieser Sperre der Aufenthalt im Innenraum, SR-Kabine und Computer-Büro bei allen Pflichtspielen, lt. § 7 Ziffer 1 der SPO des TFV, untersagt. Ein Mitwirken in allen anderen Spielen des Vereines ist während dieser Sperre nicht möglich.
ESV Lok Erfurt I - SpG SpVgg. Eintracht Erfurt (B-Junioren-KOL, Nr: 650410057 vom 18.03.2017)
1. Gemäß RuVO des TFV, § 40, Ziffer 1(a), in Verbindung mit § 44 Ziffer 4 und Ziffer 5 der RuVO und § 10 Ziffer 7 der Schiedsrichter-Ordnung des TFV, wird der Schiedsrichter vom Verein FSV Harz 04 Erfurt wegen dem vorsätzlichen falschen Ausfüllen des Spielberichtsbogens mit einer Sperrfrist von vier Wochen (einschließlich 17.04.2017) und einer Geldstrafe von 50,00 Euro belegt.
2. Gemäß RuVO des TFV, § 40, Ziffer 1(b), in Verbindung mit § 43 Ziffer 5 und Ziffer 12 der RuVO wird der Verein ESV Lok Erfurt wegen der elektronischen Bestätigung, des vorsätzlich falsch ausgefüllten Spielberichtsbogens durch den Schiedsrichter, mit einer Geldstrafe von 70,00 Euro belegt.
3. Gemäß RuVO des TFV, § 40, Ziffer 1(b), in Verbindung mit § 43 Ziffer 5 und Ziffer 12 der RuVO wird der Verein SpVgg. Eintracht Erfurt wegen der elektronischen Bestätigung, des vorsätzlich falsch ausgefüllten Spielberichtsbogens durch den Schiedsrichter, mit einer Geldstrafe von 70,00 Euro belegt.
Vorkommnis beim Punktspiel TSV Motor Gispersleben gegen VfB Grün-Weiß 1990 Erfurt (A-Junioren Kreisoberliga, Spiel-Nr: 650104039)
Gemäß RuVO des TFV, § 42, Ziffer (4), Buchstabe d), in Verbindung mit § 45 Ziffer 3 der RuVO, werden die beiden Trainer/Ordner vom Verein TSV Motor Gispersleben wegen bedrohender Schiedsrichter-Beleidigung mit einer Geldstrafe in Höhe von je 30,00 Euro belegt. Gemäß RuVO des TFV, § 43, Ziffer (12) wird der Verein TSV Motor Gispersleben wegen wiederholten Verstoß gegen § 9 Ziffer 1 der SPO des TFV (Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit) mit einer Geldstrafe von 70,00 Euro belegt. Gemäß § 33, Ziffer (1) und (3) der RuVO trägt der Verein TSV Motor Gispersleben die Verfahrenskosten in Höhe von 20,00 Euro.
Gründe:
Im § 9 Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit Ziffer 1/2 steht folgendes: Die Platzvereine sind für die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit im Zusammenhang mit der Austragung von Fußballspielen auf ihren Plätzen verantwortlich. Sie haben für ein sportliches Verhalten ihrer Mitglieder und Zuschauer vor, während und nach dem Spiel auf dem Sportgelände zu sorgen. Besonderen Schutz haben die am Spiel beteiligten Vereine dem SR-Team zu gewährleisten. Sie und alle Spieler/Spielerinnen sind verpflichtet, für ausreichenden Schutz des Schiedsrichters und seiner Assistenten vor, während und nach dem Spiel zu sorgen. In diesem Spiel wurde dem Schiedsrichter keinen Schutz gewährt, sondern bedrohliche Beleidigungen gegenüber dem SR geäußert, sowie der Weg zur Schiedsrichter-Kabine durch zwei Ordner versperrt. Hier liegen somit mehrere Verstöße gegen § 42,43 und 45 der RuVO des TFV vor, welche zu bestrafen sind.
Bei sich nochmals wiederholenden Fällen gegenüber § 9 der Spielordnung des TFV wird das Sportgericht den § 40 Ziffer 1 b Absatz anwenden müssen.
Bernd Ortlepp/Steffen Reichenbächer
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Aktuelle Sportgerichtsurteile im Überblick (01-03/2017)
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