Der KFA informiert in Auszügen über aktuelle Sportgerichtsverfahren.
Urteil in der 2. Kreisklasse des KFA Erfurt-Sömmerda
Das Sportgericht des KFA Erfurt-Sömmerda hat in der Sportrechtssache "Spielabbruch wegen Schlägerei", im Spiel Nr. 650413037 der 2. KK am 22.09.2019, SG TSV 1898 Mittelhausen II gegen FC Mediengroup Erfurt im schriftlichen Verfahren entschieden. Wegen unsportlichen Verhalten wurde, gemäß § 42 Ziffer 4 Buchstabe k) der RuVO des TFV und in Verbindung der RuVO § 43 Abs. 7 (für schuldhaftes Herbeiführen eines Spielabbruch), gegen beide Vereine ein Strafgeld und ein Abzug von zusätzlichen 3 Punkten festgelegt. Das Spiel SpG TSV 1898 Mittelhausen II gegen FC Mediengroup vom 22.09.2019 wird für beide Vereine als verloren mit 0 Pkt. und 0:2 gewertet.
Punktabzüge aus Urteilen des Sportgerichtes
Kreisoberliga - SR-Ausfallgebühr
Der 1. Männermannschaft des Vereines SV Empor Buttstädt e.V. werden entsprechend § 43 (18) b) im dritten Jahr der Nichterfüllung 3 (drei) Punkte abgezogen.
Kreisliga Staffel 2 - SR-Ausfallgebühr
Der 1. Männermannschaft des Vereines SV Blau-Weiß Gangloffsömmern/Schilfa e.V. werden entsprechend § 43 (18) b) im dritten Jahr der Nichterfüllung 3 (drei) Punkte abgezogen.
Der 1. Männermannschaft des Vereines SV Salamander Werningshausen e.V. werden entsprechend § 43 (18) b) im dritten Jahr der Nichterfüllung 3 (drei) Punkte abgezogen.
Der 1. Männermannschaft des Vereines Kindelbrücker SV 91 e.V. werden entsprechend § 43 (18) b) im zweiten Jahr der Nichterfüllung 2 (zwei) Punkte abgezogen. Der festgelegte Punktabzug wird gemäß § 43 (18) b) der RuVO auf Bewährung bis zum 30.05.2020 ausgesetzt, wenn der Verein gegenüber dem Sportgericht und dem Schiedsrichterausschuss nachweisen kann, dass bis zum genannten Termin das Schiedsrichter-Soll durch Neuausbildung nachträglich erfüllt wurde.
Nichtbeachten der Mahnung und der Ignorierung der sofortigen Einzahlung der offenen Beträge
Der Verein FC Mediengroup hat zum wiederholten Mal die Zahlungen von Gebühren seit dem 15.10.2019 und 08.11.2019 nicht getätigt, welches ein Verstoß gegen den § 16 der Satzung des TFV darstellt. Der Betrag wurde trotz Verfahrens-Eröffnung durch das Sportgericht nicht bis zum 13.11.2019 eingezahlt. Die Mahnungen bzw. Aufforderungen wurden ignoriert. Auf Grund des Säumnis einer Zahlungsverpflichtungen wurde das Sportgericht mit einem Urteil (mit weiteren Verfahrenskosten) am 14.11.2019 weiter aktiv. Dazu beschreibt die Finanzordnung im § 14 Säumnis folgendes: Kommt ein Verein seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem TFV trotz zweier Mahnungen nicht nach, so kann das Präsidium beim Sportgericht den Ausschluss vom Spielbetrieb für eine Mannschaft dieses Vereins nach RuVO §39 (2) oder den Ausschluss aus dem TFV (siehe Satzung §11) beantragen. Die Zahlung der offenen Beträge erfolgte noch am gleichen Tag des hiesigen Urteiles. Somit konnte der Verein weiterhin am Spielbetrieb teilnehmen.
Bernd Ortlepp
News
Aktuelle Sportgerichtsurteile im Überblick (11/2019)
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