Der Trainer-Assistent der A-Jun. vom ESV Lok Erfurt e. V. wird wegen versuchter Manipulation in Anwendung des § 43 (5) und wegen Verbandsschädigenden Verhalten entsprechend § 42, (7), sowie wegen Verstoß gegen die Techn. Richtlinien entsprechend § 43 (11) der Rechts– und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) zu einer Geldstrafe verurteilt.
Der Verein ESV Lok Erfurt machte keine Einlassungen zum Staffelleiter und trotz Termin des Sportgerichts auch keine Einlassungen.
Das Sportgericht stellt fest, dass der Trainer-Assistent nach Ende des Spieles, ESV Lok Erfurt gegen FC Erfurt Nord (A-Junioren Kreisoberliga), die folgende Aussage an den Schiedsrichter machte: "ich (SR) es nicht wagen sollte beide Spieler des Feldes zu verweisen".
Bei einem Verstoß gegen § 43 (5), denn (5) für das Fälschen von Spielberichten und ähnlichen Dokumenten kann das Sportgericht auf Abzug von sechs bis zwölf Punkten und/oder Geldstrafen bis zu 400,00 € entscheiden.
Das Verbandsschädigenden Verhalten entsprechend § 42, (7), sowie wegen Verstoß gegen die Techn. Richtlinien entsprechend § 43 (11) ist der Rechts– und Verfahrensordnung des TFV (RuVO) in der Geldstrafe schon berücksichtigt.
Im Wiederholungsfall eines Verstoßes gegen die Spielordnung und der Rechts- und Verfahrens-Ordnung wird das Sportgericht die Lizenz-Ausbildung von Trainer-Assistent vom ESV Lok Erfurt e. V. bei dem TFV in Frage stellen bzw. einen Ausschluss aus dem Verband beantragen.
Bernd Ortlepp
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Geldstrafe nach versuchter Manipulation durch Trainer-Assistent
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