Die Rechtsorgane des TFV werden auf schriftlichen Antrag oder von Amts wegen tätig. Anträge von Vereinen an Rechtsorgane sind entweder über das E-Postfach oder auf unterschriebenem Kopfbogen des Vereins zu stellen. Insoweit sich Parteien bei Stellung von Anträgen vertreten lassen oder vertreten werden müssen (insb. Vereine), hat der oder die Vertreter seien Vertretungsberechtigung bereits bei Antragstellung entsprechend nachzuweisen. Eine Übersendung von Kopien geeigneter Unterlagen (z. B. aktueller Auszug aus dem Vereinsregister, Vollmacht) genügt zunächst im Rahmen der Antragstellung. Die Rechtsorgane sind alsdann zur Prüfung der Authentizität befugt, sich die Vollmachtsurkunde im Original sowie ein Original oder eine beglaubigte Kopie des aktuellen Vereinsregisterauszugs vorlegen zu lassen. Auf §§ 5 Abs. 3, 11 RuVO-TFV wird verwiesen.
Uwe Schiebold
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