Auf Beschluss des Vorstandes werden wir in Zukunft alle Sportgerichtsurteile auf unserer Homepage präsentieren.
Neun Vereine erfüllten Schiedsrichter-Soll nicht - KSA und Sportgericht sprach Geldstrafen aus
Das Sportgericht des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV) beschäftigte sich in den letzten Tagen in getrennten Verfahren mit der Nichterfüllung des Schiedsrichtersolls durch neun Vereine. Das sind der SG Großbrembach, SV Großneuhausen, SV Großrudestedt, TSV Kannawurf, SG Salomonsborn, SV Schloßvippach, SV Schwerborn, SV Töttelstedt und SV Vogelsberg.
Sie müssen wegen einem Verstoß gegen § 7, Ziffer 6 der Spielordnung des TFV und auf der Grundlage der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) § 43 (18), a) Geldstrafen bezahlen. Die bewegen sich zwischen 150 und 300 Euro.
Abweisung eines Protestes
Wegen eines groben Foulspieles außerhalb des Strafraumes zeigte der SR zuerst eine Gelbe Karte, dann eine Rote Karte. Der SR hat seinen Irrtum bei der Einordnung der Erziehungsstrafe vor der Spielfortsetzung korrigiert. Damit liegt kein Regelverstoß vor.
Der Protest wurde abgewiesen, da kein Regelverstoß des Schiedsrichters vorlag. Das Spiel wird, wie gespielt, gewertet. Die Protestgebühr von 50 Euro ist damit, lt. § 33 (4) der RuVO, verfallen. Die Kosten der Sportgerichts-Entscheidung i.H.v. 30 Euro gehen, lt. § 33 und § 34 (3) der RuVO, zu Lasten des Verein SV BW 52 Erfurt.
Tätlichkeit von einem Spieler
Wegen einer Tätlichkeit gegen einen Gegenspieler, in dem er ihn in der 63. Spielminute ein Nachschlagen ohne Ball machte, sowie Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV wurde gegen den Spieler vom Verein SV Erfurter Kickers gemäß § 40 der RuVO des TFV Ziffer 1 Buchstabe a) ein Strafgeld von 80 € und 5 Pflichtspiele Spielsperre festgelegt.
Spielereinsatz unter falschen Namen
Wegen Verstoß gegen § 43 Abs. 3 (Spielereinsatz unter falschen Namen) der RuVO des TFV und Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 der RuVO des TFV, sowie Verstoß gegen die Satzung des TFV, wurde gegen den Verein FSV Beichlingen gemäß § 40 eine Spieler-Sperre von 6 Monaten, eine Übungsleiter-Sperre von 6 Monaten, eine Geldstrafe von insgesamt 345 € und ein Punktabzug von 3 Punkten festgelegt.
Beleidigung des SR mit grober Unsportlichkeit
1. In Anwendung der Strafenordnung der RuVO § 42 Abs. 4 d (2x Beleidigung SR), sowie § 42 Abs. 4b (grobe Unsportlichkeit) wurde gegenüber 2 Spieler vom Verein FSV Harz 04 Erfurt eine Spielsperre von 4 bzw. 6 Pflichtspiele des organisierten Spielbetrieb des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) ausgesprochen und ein Strafgeld von insgesamt 200 Euro festgelegt.
2. In Anwendung der Strafenordnung der RuVO § 42 Abs. 4 d (Beleidigung SR), sowie § 42 Abs. 4b (grob unsportliches Verhalten) wird gegenüber einen Spieler vom Verein SV Olympia Haßleben eine Spielsperre von 6 Pflichtspiele des organisierten Spielbetriebes des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) ausgesprochen und ein Strafgeld von 90 Euro festgelegt.
Nachwuchs-Spieler macht 2 Spiele an einem Kalendertag
Wegen 2-fachen Verstoßes gegen § 19 Ziffer 8 Spielordnung des TFV wurde gegen den Verein FC Union Erfurt, gemäß § 40 der RuVO des TFV, eine neue Spielwertung und Geldstrafe von 80 € festgelegt. Das Punktspiel wurde als verloren gewertet.
Innenraumverweis hat Spielsperre und Geldstrafe zur Folge
Ein Innenraumverweis für den Trainer des SV Walschleben II und FC Union Erfurt im Punkt-Spiel hat ein schriftliches Einzelrichterverfahren nach sich gezogen. In dem wurden die betreffende Übungsleiter gemäß der Rechts- und Verfahrensordnung (RuVO) des Thüringer Fußball-Verbandes (TFV), § 42 wegen Schiedsrichter-Beleidigung und unsportlichem Verhalten mit einer Geldstrafe in Höhe zwischen 90 € und 100 € belegt. Weiterhin erhielten beide Trainer eine Sperre (Innenraum-Verbot und für alle Spiele lt. SpO § 7 Ziffer 1 als Spieler) von 4 bzw. 6 Punktspielen.
Verhandlung wegen mangelnder Schutz, Beleidigungen und Drohungen gegen Schiedsrichter-Kollektives
Übungsleiter und Verein SF Marbach bestraft, sowie Abweisung eines Widerspruch gegen FV eines Spielers.
Im Kreisoberliga-Spiel SF Marbach gegen TSG Stotternheim wurde der SR und SR2 vom Co-Trainer des SF Marbach beleidigt. Außerdem wurden dem SR-Kollektiv Schläge angedroht, der Weg zur Kabine wurde von Spielern versperrt. Ein heftiges Treten an die SR-Kabinen-Tür und mangelnder Ordnungsdienst lag vor.
Das Sportgericht hat nach eingehender Prüfung der vorliegenden Schriftstücke, wie dem Schiedsrichter-Bericht, des Spielberichtsbogen und der mündlichen Aussagen der Beteiligten und Zeugen in der Verhandlung am 14.01.2014 ein Strafgeld wegen Verstoß § 43 (9) – mangelnder Schutz der SR – und in Anlehnung an die RuVO § 41 (3), in Verbindung mit § 42 (4) wird gegenüber dem Co-Trainer vom Verein SF Marbach eine Sperre (Innenraum-Verbot für alle Spiele des Verein lt. SpO § 7 Z. 1 als Trainer und Spieler) bis 31.03.2014 ausgesprochen und ein Strafgeld von insgesamt 330 € festgelegt.
Der Widerspruch vom 03.01.2014 des Verein SF Marbach, lt. § 16 (5) der RuVO, wurde zurück gewiesen. Das Schiedsrichter-Kollektiv und der Spielleiter KOL haben den Feldverweis, lt. Schiedsrichter-Bericht, zur Strafform § 40 (1) der RuVO, richtig zugeordnet.
In Anlehnung an die RuVO § 42 (4) d wurde der Spieler vom Verein SF Marbach für die nächsten zur Austragung kommenden 4 (vier) Pflichtspiele (SpO § 7 Z. 1) und für alle Pflichtspiele aller anderen Mannschaften des Verein gesperrt. Die Ableistung der Sperre ist mannschaftsbezogen. Gleichzeitig wurde ein Strafgeld festgelegt.
Nichtantritt zur Hallenmeisterschaft und Widerspruch des SV Empor Erfurt II
Wegen Nichtantritt bei o.g. Hallenmeisterschaften, welche durch eine schriftliche Meldung des Verein zu Pflichtspielen geworden sind, sowie Verstoß gegen die Grundregeln des § 1 und § 2 der RuVO des TFV, wurde gegen den Verein SV Empor Erfurt gemäß § 40 Buchstabe b) ein Strafgeld von gesamt 100 Euro, in Verbindung mit § 41 (1) der RuVO festgelegt. Mit der Meldung an der Hallenmeisterschaft tritt automatisch der Pk.t 9.1 der Techn. Richtlinien des KFA in Kraft. Auch die kurzfristige Ankündigung einer Nichtteilnahme bei dem Spielleiter kann nicht im Sinne der Förderung des Fußballsports sein. Der Verein hat deshalb auch keine Zustimmung für ein geplantes Fernbleiben erhalten. Der Verein SV Empor Erfurt hat den KFA Erfurt-Sömmerda in Zugzwang gebracht, um ein geregelten Turnierverlauf zu haben. Dem Spielleiter wurden auch keine sportärztliche Atteste oder Bescheinigungen vorgelegt.
Der Verein war wegen eines schuldhaften Nichtantritts zu bestrafen.
Diskriminierung und Beleidigung des Schiedsrichters nach Spielende
Vorkommnis nach Spielende (SF Leubingen II vs. FC Turbine Niedernissa)
In Anwendung der Strafenordnung der RuVO § 42 Abs. 4 d (Beleidigung SR), sowie § 45 Abs. 2 (Diskriminierung der Gegenspieler) wurde gegenüber einen Spieler vom Verein SF Leubingen eine Spielsperre von 8 Pflichtspiele des organisierten Spielbetriebes des TFV (§ 7 Ziffer 1 der SpO) ausgesprochen und ein Strafgeld von 100 Euro festgelegt.
Die sofortige Stellungsnahme des Verein drückt aus, dass sie sich von jeder Art der Diskriminierung distanzieren und den Spieler vereinsintern gesperrt haben. Der Verein entschuldigt sich beim SR und dem Verein FC Turbine Niedernissa. Der Spieler war wegen der SR-Beleidigung und Diskriminierungen gemäß § 42 (4)d und § 45 (2) der RuVO des TFV zu bestrafen.